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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 48 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.

Rechtsprechung zu § 48 BVerfGG

275 Entscheidungen zitieren § 48 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Wahlrechtsausschluss steht der Beschwerdefähigkeit im Wahlprüfungsverfahren gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht entgegen, wenn dieser Ausschluss Gegenstand der Beschwerde ist. 2. Beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung, bedarf es der Darlegung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers nicht. 3. Ein Ausschluss vom aktiven …
  • BVerfG, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 BvC 3/24 · 2. Senat

    Teilweise Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Einstellung des Verfahrens - A-limine-Abweisung ohne Begründung (§ 24 S 2 BVerfGG) setzt lediglich Zustellung, nicht auch Kenntnisnahme des Berichterstatterschreibens voraus - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen …

  • BVerfG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24 · 2. Senat

    Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung bzw Modifizierung des Quorums für Unterstützungsunterschriften mit Blick auf die vorgezogene Bundestagswahl 2025

  • BVerfG, Beschl. v. 05.06.2024 – 2 BvC 15/20 · 2. Senat

    Verwerfung einer verfristeten Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2019 - Beginn der zweimonatigen Beschwerdefrist im Wahlprüfungsverfahren mit Beschlussfassung des Bundestages - Zur Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei Fristversäumung im Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne Mandatsrelevanz zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat. 2. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das grundrechtsgleiche Recht …
  • BVerfG, Beschl. v. 15.12.2020 – 2 BvC 46/19 · 2. Senat

    Wahlprüfungsbeschwerde bzgl fehlender paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts für Bundestagswahlen unzulässig - Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine Gesetzgebungspflicht zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht hinreichend substantiiert …

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