Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Thüringen

VerfGH Thüringen, Beschluss vom 30.11.2011 – 7/10

VerfGH Weimar: Anforderungen an die Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde
ECLI
ECLI:DE:VERFGHT:2011:1130.7.10.0A
Normenkette
§ 23 Abs. 1 BVerfGG, § 48 Abs. 1 Halbs 2 BVerfGG, § 18 Abs. 1 S. 2 VGHG TH, § 48 Abs. 1 Halbs 2 VGHG TH, § 13 WahlG TH 1999 ... mehr

Orientierungssatz

1. An die Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde sind ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde Mindestanforderungen zu stellen.(Rn.29)

2. § 18 Abs 1 S 2 VGHG TH und § 48 Abs 1 Halbs 2 VGHG TH verlangen ebenso wie die wortgleichen § 23 BVerfGG und § 48 BVerfGG eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegen soll (vgl BVerfG, 06.10.1981, 2 BvC 7/81, BVerfGE 58, 175 <175 f.>). (Rn.29)

3. Hier: Der Antragsteller begründet nicht, warum er Anträge zur Anerkennung der Wählbarkeit bei zwei verschiedenen Gemeinden gestellt und dabei zwei unterschiedliche Nebenwohnungen als jeweils vorwiegend im Jahr vor dem Wahltag genutzte Wohnung angegeben hat. Die doppelte Antragstellung spricht gegen einen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem der beiden Orte. (Rn.34)

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Randnummer 1

Im Wege der Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Landtages vom 26. Februar

2010, durch den sein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 5. Thüringer Landtag vom 30. August 2009 zurückgewiesen wurde.

Er rügt, seine Zulassung als parteiloser Bewerber zur Landtagswahl sei zu Unrecht abgelehnt worden.

I.

Randnummer 2

Im Vorfeld der Wahl bemühte er sich um die Anerkennung seiner Wählbarkeit in den Thüringer Landtag.

Randnummer 3

1. Er gibt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er lebe in Leipzig, wo er als Chefredakteur eines Stadtmagazins tätig

sei. Geboren sei er im Jahr 1952 in Völkershausen/Rhön und später nach Eisenach verzogen. Für die vergangenen zwei Jahrzehnte

sind in den Meldeunterlagen Berlin und Suhl angegeben; zugleich war er mit Nebenwohnung bis zum Jahr 2004 in Wasungen gemeldet.

Randnummer 4

2. Im Mai 2009 beantragte er auf der Grundlage des § 16 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG) bei der Gemeinde Völkershausen

sowie bei der Stadt Wasungen die Anerkennung seiner Wählbarkeit für den Thüringer Landtag.

Randnummer 5

a) Laut dem Antragsformular der beiden Gemeinden bedarf es zur Erlangung der Wählbarkeit in den Landtag bei Personen, deren

Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Meldegesetz nicht innerhalb Thüringens liegt, der Glaubhaftmachung, dass sie

"am Wahltag am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens einem Jahr ihren Lebensmittelpunkt haben". Hierzu hat ein

Wahlberechtigter die Anschrift der im Freistaat genutzten Wohnung anzugeben und zu versichern, dass die in Thüringen seit

mindestens einem Jahr vor dem Wahltag genutzte Nebenwohnung die vorwiegend genutzte Wohnung ist. Auch hat er die Gründe hierfür

anzuführen.

Randnummer 6

b) Mit Antragsschreiben vom 18. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Stadt Wasungen um Anerkennung seiner Wählbarkeit

in den Thüringer Landtag. Er führte "M... in Wasungen" als im Freistaat genutzte Wohnung an und versicherte, dass diese Nebenwohnung

seine vorwiegend genutzte Wohnung sei. Dies begründete er damit, dass die Familie G... seit Jahrhunderten in Wasungen verwurzelt

sei und das städtische Leben mitgeprägt habe. Die Stadtverwaltung verneinte seine Wählbarkeit. Er habe "keine Nebenwohnung

in Wasungen bzw. keinen Lebensmittelpunkt" glaubhaft machen können. Die Stadt sei Eigentümerin des Gebäudes "M..."; mit ihr

habe der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag geschlossen.

Randnummer 7

Mit Antragsschreiben vom 19. Mai 2009 begehrte der Beschwerdeführer zugleich von der Gemeinde Völkershausen seine Wählbarkeit

anzuerkennen. Er führte an, dass sein Geburtsort Völkershausen seit 57 Jahren seine Heimat sei, zu der er permanent Kontakt

halte. Durch häufige Besuche bei Freunden und Bekannten sei er über die Ereignisse im Ort und in der Region informiert. Handschriftlich

vermerkte die Verwaltungsgemeinschaft Vacha auf dem Formular, eine Nebenwohnung des Beschwerdeführers in Völkershausen könne

nicht festgestellt werden.

Randnummer 8

c) Der Landeswahlleiter lehnte die Anträge des Beschwerdeführers durch Entscheidung vom 5. Juni 2009 ab, die der Beschwerdeführer

dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt hat.

Randnummer 9

3. Mit seiner gemäß § 16 Satz 5 Halbsatz 1 ThürLWG erhobenen Beschwerde vom 8. Juni 2009 gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters

machte der Beschwerdeführer geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist

und seiner thematischen Wirkungsfelder in Thüringen. Zudem sei er im Wahlgebiet seit dem Jahr 1995 wieder mit Nebenwohnung

gemeldet. Ferner habe er sich drei Monate vor der Wahl in Völkershausen förmlich wieder angemeldet. Die hierauf nach § 16

Satz 5 Halbsatz 2 ThürLWG ergangene Entscheidung des Landeswahlausschusses hat er nicht eingereicht.

Randnummer 10

4. Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses erhob der Beschwerdeführer auf der Grundlage der §§ 50, 51 Nr. 1 und 52

Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ThürLWG Einspruch beim Thüringer Landtag.

Randnummer 11

a) Das Einspruchsschreiben ist der Wahlprüfungsbeschwerde nicht beigefügt. Laut den Ausführungen im "Tatbestand" des Landtagsbeschlusses

rügte der Beschwerdeführer, seine Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei allein auf "formal-bürokratische Meldemechanismen"

gestützt worden. Sie stelle eine Ungleichbehandlung seines Falles eines in Thüringen geborenen, aufgewachsenen und ausgebildeten

Bürgers, der dort auch die "Hauptsäule" seines beruflichen Wirkens habe mit dem Fall dar, der dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs

vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache 13/95 ("S...") zugrunde gelegen habe. Er der Beschwerdeführer habe einen Lebensmittelpunkt

in Thüringen ausreichend glaubhaft gemacht. Ohne sein Wissen sei er aus dem Einwohnermelderegister der Stadt Wasungen gestrichen

worden.

Randnummer 12

b) Der Landeswahlleiter wies in seiner Stellungnahme zu dem Einspruch (sie liegt der Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht

bei) laut den Ausführungen im Landtagsbeschluss darauf hin, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags

auf Anerkennung der Wählbarkeit und vor Ablauf der Antragsfrist am 27. Mai 2009 kein Nebenwohnsitz in der Gemeinde Völkershausen

im Melderegister eingetragen gewesen sei. Er habe auch keine Nachweise vorgelegt, die für einen Nebenwohnsitz und damit für

eine positive Bescheidung der Wählbarkeit in den Thüringer Landtag sprächen.

Randnummer 13

c) Der Thüringer Landtag wies den Einspruch mit Beschluss vom 26. Februar 2010 auf der Grundlage der §§ 62, 63 ThürLWG zurück:

Eine Verletzung von Wahlvorschriften, durch die die Verteilung der Sitze im Landtag beeinflusst worden sei, liege nicht vor.

Die Voraussetzungen für die passive Wählbarkeit des Beschwerdeführers seien zu verneinen. Ausweislich der Meldebescheinigung

des Einwohnermeldeamtes der Verwaltungsgemeinschaft Wasungen vom 26. Mai 2009 sei dieser nach dem 16. September 2004 weder

in Wasungen noch in Völkershausen mit Nebenwohnung gemeldet gewesen. Erst mit Anmeldung vom 28. Mai 2009 habe er einen Nebenwohnsitz

in Völkershausen angezeigt, wobei der Tag des Einzugs rückwirkend auf den 13. März 2009 datiert sei. Zu jenem Zeitpunkt sei

allerdings der 95. Tag vor der Wahl, der 27. Mai 2009, an dem er den Antrag auf Anerkennung seiner Wählbarkeit gemäß § 16

ThürLWG spätestens hätte stellen können, verstrichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder für das tatsächliche Bestehen

einer Nebenwohnung in Wasungen oder in Völkershausen noch für einen Lebensmittelpunkt an einem dieser Orte seit mindestens

einem Jahr vor der Landtagswahl ausreichend Belege beigebracht. Er habe zwar seine besondere Verbundenheit mit Thüringen dargelegt.

Diese Ausführungen bezögen sich aber vor allem auf die Zeit bis etwa 1996 bzw. 2001 und stellten auf seine Geburt, sein Aufwachsen,

seine Ausbildung und sein früheres berufliches Wirken in Thüringen ab sowie auf Besuche bei Freunden.

Randnummer 14

Soweit sich der Beschwerdeführer auf "thematische Wirkungsfelder in Thüringen" im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als

Journalist beziehe, könne dies, ohne dass damit ein tatsächlicher räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einhergehe,

nicht zur Begründung eines Lebensmittelpunktes führen.

Randnummer 15

Auch spreche der Umstand, dass er bei der Beantragung der Anerkennung der Wählbarkeit an zwei verschiedenen Orten zwei unterschiedliche,

im Jahr vor dem Wahltag genutzte Nebenwohnungen als jeweils vorwiegend genutzte Wohnung angegeben habe, gegen die Begründung

des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen an einem der beiden Orte.

II.

Randnummer 16

Am 26. April 2010 hat der Beschwerdeführer gemäß §§ 63, 64 ThürLWG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

(ThürVerfGHG) Wahlprüfungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben.

Randnummer 17

1. Er hat seinem Schriftsatz Unterschriftslisten mit persönlichen Angaben von 100 Unterstützern des Rechtsmittels beigefügt.

Die Listen enthalten Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) sowie die Unterschrift.

Randnummer 18

2. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, Vertreter der Parteien schlössen parteilose Bewerber aus. Dies widerspreche Art. 20 und 21 Grundgesetz (GG). Er habe einen Anspruch darauf, dass er mit dem Abgeordneten juristisch gleich behandelt werde,

dessen Mandat Gegenstand der Rechtssache VerfGH 13/95 gewesen sei. Die Entscheidung des Landtags lasse unberücksichtigt, dass

seine Familie seit Jahrhunderten und er selbst seit Jahrzehnten im Wahlgebiet wohne, lebe und arbeite.

Randnummer 19

3. Der Thüringer Landtag hat sich auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2010 bezogen und von einer weitergehenden Stellungnahme

abgesehen.

Randnummer 20

4. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit

der Beschwerde hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Er hat mit Schriftsatz vom 28. November 2011 Stellung

genommen.

B.

Randnummer 21

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen (§§ 11 Nr. 8, 19 Satz 1, 48 ThürVerfGHG).

I.

Randnummer 22

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 48 Abs. 3 ThürVerfGHG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil von

ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten war.

II.

Randnummer 23

Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 24

1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Thüringer Verfassung

(ThürVerf) und §§ 11 Nr. 8, 48 ThürVerfGHG sowie § 64 ThürLWG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

Randnummer 25

Das Gesuch des Beschwerdeführers war trotz der Bezeichnung als Verfassungsbeschwerde wegen des eindeutigen Begehrens der Überprüfung

der Wahl zum 5. Thüringer Landtag als Wahlprüfungsbeschwerde auszulegen.

Randnummer 26

2. Mit der Einlegung des Rechtsmittels am 26. April 2010 ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde binnen zwei Monaten seit

der Beschlussfassung des Thüringer Landtags gewahrt (§ 48 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG). Laut Landtags-Drucksache 5/540 vom

26. Februar 2010 hat der Landtag den streitgegenständlichen Beschluss in seiner Sitzung am 26. Februar 2010 gefasst.

Randnummer 27

3. Es kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Anzahl von 100 Wahlberechtigten

beigetreten ist (§ 48 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG). Die vorgelegten Unterschriftslisten mit 100 Beitretenden weisen in mehrfacher

Hinsicht Mängel auf. So sind einzelne Namen und Unterschriften nicht lesbar. Zudem wird von einer Person keine Hauptwohnung

im Freistaat angegeben.

Randnummer 28

4. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde.

Randnummer 29

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG sind Anträge, die ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einleiten, zu begründen.

Die Norm gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. zu dem gleichlautenden § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 2 BvC 4/04 BVerfGE 122, 304 [309], juris Rdnr. 19 m. w. N.). § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 ThürVerfGHG sieht eine fristgebundene Begründung für die Wahlprüfungsbeschwerde ausdrücklich vor. An

diese Begründung sind ebenso wie im Verfassungsbeschwerdeverfahren Mindestanforderungen zu stellen.

Randnummer 30

a) Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt danach eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung

eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler, also eine Verletzung von Wahlrechtsvorschriften liegen soll,

der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. zu den gleichlautenden §§ 23 und 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom

15. Januar 2009 2 BvC 4/04 BVerfGE 122, 304 [309], juris Rdnr. 19; Beschluss vom 6. Oktober 1981 2 BvC 7/81 BVerfGE

58, 175 [175f.], juris Rdnr. 3f.). So reicht etwa eine Bezugnahme auf einen gegenüber dem Parlament erklärten Schriftsatz

zur Begründung nicht aus (vgl. zu den gleichlautenden Bestimmungen der §§ 23 und 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 11. April

1967 2 BvC 5/67 BVerfGE 21, 359 [361], juris Rdnr. 7; vgl. Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,

Kommentar, 2. Aufl. 2005, zu § 48 Rdnr. 33).

Randnummer 31

Mag die Darlegung im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten, etwa im tatsächlichen Bereich, verbunden sein, so entbindet dies

nicht davon, die wesentlichen Tatsachen geordnet und mit Dokumenten unterlegt vorzubringen.

Randnummer 32

b) Diesen Begründungspflichten wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

Randnummer 33

Der Beschwerdeführer gibt nur Ausschnitte aus dem Verfahren wieder und kritisiert die Entscheidung des Thüringer Landtages.

Aus den lückenhaft eingereichten Dokumenten ist nicht zu ersehen, ob die Anträge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig

bei den zuständigen Stellen eingereicht wurden und ob die strengen Formalien im Wahlverfahren eingehalten wurden. So fehlen

auch die Entscheidungen des Landeswahlleiters zur Wählbarkeit und die auf die Beschwerde ergangene Entscheidung des Landeswahlausschusses.

Die bloße Bezugnahme auf die beim Landtag eingereichte Einspruchsschrift, die der Beschwerdeschrift nicht als Anlage beigefügt

war, genügt nicht zur näheren Substantiierung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass zunächst ihn selbst als Rechtsmittelführer

die Last zur Darlegung der Möglichkeit eines Wahlrechtsverstoßes trifft. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat deshalb

bei einer ungenügenden Begründung keinen Anlass, seinerseits aus dem Wahlprüfungsverfahren Unterlagen beizuziehen. Die beim

Thüringer Landtag geführten Akten liegen dem Verfassungsgerichtshof nicht vor.

Randnummer 34

In der Sache versucht der Beschwerdeführer eine Vielzahl aus seiner Sicht unzureichender Verfahrenshandlungen sowohl bei der

Feststellung seiner Wählbarkeit als auch im Verfahren der Wahlprüfung zu rügen. Zu der für das passive Wahlrecht maßgeblichen

Frage, in welcher Gemeinde in Thüringen sein Lebensmittelpunkt liegen soll, nimmt er nicht Stellung. Er versäumt es, sich

im Kern dazu zu verhalten, dass er Anträge zur Anerkennung der Wählbarkeit bei zwei verschiedenen Gemeinden (in Wasungen am

18. Mai 2009 und in Völkershausen am 19. Mai 2009) gestellt und dabei zwei unterschiedliche Nebenwohnungen als jeweils vorwiegend

im Jahr vor dem Wahltag genutzte Wohnung angegeben hat. Die doppelte Antragstellung spricht gegen einen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen

an einem der beiden Orte. Hierauf hatte ihn bereits der Thüringer Landtag in seinem Beschluss vom 26. Februar 2010 auf Seite 5 (oben) hingewiesen.

Randnummer 35

Die erforderliche Begründung lässt sich aufgrund der in § 48 Abs. 1 2. Halbsatz ThürVerfGHG normierten Frist von zwei Monaten

nach Beschlussfassung des Landtags nicht nachholen. Der Schriftsatz vom 28. November 2011 ist zur Präzisierung der Begründung

ungeeignet.

III.

Randnummer 36

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 48 ThürVerfGHG, § 16 ThürLWG, § 63 ThürLWG, § 64 ThürLWG, § 11 ThürVerfGHG, § 50 ThürLWG, § 51 ThürLWG, § 62 ThürLWG, § 18 ThürVerfGHG, § 28 ThürVerfGHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Thüringen in 7/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten