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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 41 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 41 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 41 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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