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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 40 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 40 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 40 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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