Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2024 – 1 BvR 2103/16
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241002.1bvr2103
- Normenkette
- § 94 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.
Gründe
Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.
Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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