Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Beschluss vom 24.08.2026 – B 4 AS 28/26 B

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:240826BB4AS2826B0

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2026 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Randnummer 2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34, juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

Randnummer 3

Dies ist hier nicht der Fall. Für grundsätzlich klärungsbedürftig halten die Kläger folgende Frage:

"Sind bei der Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit einer selbstgenutzten Eigentumswohnung nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II die Flächen eines zum Schlafen genutzten Kellerraums zu berücksichtigen, wenn die Höhe des Kellerraums nicht die Anforderungen an die Höhe eines Aufenthaltsraums im Sinne der Bauordnung erfüllt?"

Randnummer 4

Die Kläger haben jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt.

Randnummer 5

Nach der von den Klägern in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) ist der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe einer Eigentumswohnung nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern. Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr; vgl nur BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 24 mwN). Im Hinblick auf die konkrete Ermittlung der Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BSG insoweit die Wohnflächenverordnung (im Folgenden "WoFlV" vom 25.11.2003, BGBl I 2346) heranzuziehen (vgl bereits BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 26; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 27; vgl zur Bindung des BSG an die Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Wohnfläche BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 26).

Randnummer 6

Die Kläger legen nicht hinreichend dar, inwieweit vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ein Klärungsbedarf verbleibt. Die WoFlV enthält Regelungen über die zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen und bestimmt insoweit, dass Kellerräume als Zubehörräume sowie Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, nicht zur Wohnfläche gehören (§ 2 Abs 3 Nr 1 Buchst a und Nr 2 WoFlV). Ob ein im Keller gelegener Raum hierunter fällt oder die Wohnfläche erhöht, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Kläger einen Klärungsbedarf damit begründen, dass die genannten wohnraumförderungsrechtlichen Regelungen lediglich Auslegungshilfen darstellten, die den Besonderheiten des Systems existenzsichernder Leistungen anzupassen seien und deswegen insbesondere unklar sei, wie sich die (teilweise) Abhängigkeit von den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung auswirke (vgl auch die außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist übersandte Klarstellung der Kläger vom 5.7.2026), ist eine Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht dargelegt, nachdem es der Rechtsprechung des BSG entspricht, dass die (ehemaligen) wohnraumförderungsrechtlichen Wohnflächengrenzen nicht als quasi normative Größen herangezogen werden können, sondern beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung bedürfen. Ob eine solche außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslage besteht, richtet sich aber immer nach dem Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Randnummer 7

Da es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt, kann dahinstehen, ob die Kläger die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage hinreichend dargelegt haben und die Frage nach der Einbeziehung des Kellerraums als Wohnraum vor dem Hintergrund der weiteren Streitpunkte zur Berechnung der Wohnfläche überhaupt entscheidungserheblich ist.

Randnummer 8

2. Falls die Kläger zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung rügen wollen, wäre ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (hierzu etwa BSG vom 28.10.2022 - B 4 AS 17/22 B - juris RdNr 7).

Randnummer 9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BSG in B 4 AS 28/26 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten