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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2026 – NotZ (Brfg) 6/25

Spruchkörper
Senat für Notarsachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:121026BNOTZ.BRFG.6.25.0

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 6. Juli 2026 wird insoweit berichtigt, als es heißt:

a) In Rn. 2 Satz 1 statt: "wurde im Mai 2001 als Rechtsanwalt (...) zugelassen" richtig: "wurde im Jahr 1999 als Rechtsanwalt (...) zugelassen".

b) In Rn. 2 Satz 2 statt: "Im Januar 2011 wechselte er" richtig "Im Januar 2001 wechselte er".

c) In Rn. 3 statt: "noch zum Jahresende 2023 seinen Kanzleisitz (...) verlegt" richtig: "noch zum Jahresende 2022 seinen Kanzleisitz (...) verlegt".

d) In Rn. 6 statt: "weicht das Urteil tragend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO" richtig: "weicht das Urteil tragend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)".

e) In Rn. 20 statt: "erst im Juni 2023 die Gründung einer Zweigstelle (...) angezeigt" richtig: "erst im Juli 2023 die Gründung einer Zweigstelle (...) angezeigt".

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Klägers wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO).

Randnummer 2

Die offenbaren Unrichtigkeiten in Randnummern 2 und 3 des Beschlusses vom 6. Juli 2026 ergeben sich aus dem Abgleich mit der insoweit richtigen Darstellung in Rn. 20 dieses Beschlusses und aus dem Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Unrichtigkeit in Randnummer 6 folgt aus dem Gesetz, die Unrichtigkeit in Randnummer 20 aus dem Abgleich mit der insoweit richtigen Darstellung in Randnummern 2, 13 und 14. Auf das Ergebnis und den weiteren Inhalt des zu berichtigenden Beschlusses haben sich die Unrichtigkeiten nicht ausgewirkt.

II.

Randnummer 3

Die gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 152a Abs. 2 VwGO zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 6. Juli 2026 verletzt das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Randnummer 4

1. Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO auch nur vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag kurz begründet werden soll.

Randnummer 5

2. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger angeführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des angegriffenen Beschlusses hinreichend Stellung genommen. Ergänzend merkt der Senat lediglich das Folgende an:

Randnummer 6

a) Entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge hat das Oberlandesgericht nicht eine nur zweijährige örtliche Wartezeit für maßgeblich gehalten. Es hat seiner Prüfung vielmehr im Ausgangspunkt das Regelerfordernis einer örtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO aF) zugrunde gelegt (OLGU 9 unten, 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 16 Abs. 4, 17 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3) und eine ausnahmsweise Verkürzung der örtlichen Wartezeit wegen Bewerbermangels nach § 5b Abs. 3 Satz 1 BNotO aF ausdrücklich abgelehnt (OLGU 19 unten f. sub. II.2.d), weil der Kläger auch dem diesbezüglich bestehenden Erfordernis einer mindestens zweijährigen örtlichen Wartezeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich nicht genügt habe. Vor dem gedanklichen Hintergrund dieser ausnahmsweise möglichen Verkürzung der örtlichen Wartezeit auf zwei Jahre ist zu verstehen, dass das Oberlandesgericht an zwei weiteren Stellen seiner Prüfung auf den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 abgestellt hat (vgl. OLGU 10 Abs. 2, 13 Abs. 2).

Randnummer 7

Die nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetretene gesetzliche Verkürzung der örtlichen Wartezeit auf mindestens zwei Jahre (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18. Juni 2026, BGBl. I Nr. 183) war für den Senat aus zulassungsrechtlichen Gründen nicht maßgeblich (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490, 491, juris Rn. 10; OVG Münster BeckRS 2024, 2037 Rn. 14 ff.; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2026, § 124 Rn. 29 ff. mwN). Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an, weil der Kläger auch das Erfordernis einer zweijährigen örtlichen Wartezeit nicht erfüllt hat.

Randnummer 8

b) Soweit der Senat in Randnummer 14 des Beschlusses vom 6. Juli 2026 ausgeführt hat, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen habe, der Kläger habe im Termin vor dem Oberlandesgericht eingeräumt, erst im Juli 2023 derart viele Fälle in Rendsburg gehabt zu haben, dass ihm die Meldung einer Zweigstelle angezeigt erschienen sei, bezieht sich das "unbestritten" darauf, dass der Kläger dieser Darstellung des Beklagten im Zulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr entgegengetreten ist, auch nicht in seiner ausdrücklichen Stellungnahme vom 24. April 2026 zu dem insoweit maßgeblichen Schriftsatz des Beklagten vom 12. Februar 2026.

Randnummer 9

3. Dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

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