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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 111d BNotO – Berufung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

Rechtsprechung zu § 111d BNotO

97 Entscheidungen zitieren § 111d BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung. 2. Zur Frage, ob Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bestehen können, wenn es um die Anfechtung eines Bescheides geht, den die Präsidentin desselben Oberlandesgerichts erlassen hat.
  • BGH, Beschl. v. 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 3/15 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei kann allenfalls dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. 2. Bei § 56 Abs. 4 BNotO handelt es sich um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist.
  • BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 1 BvR 1313/14 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erlöschen des Notaramts mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) verfassungsrechtlich unbedenklich - mangels Verstoßes gegen Unionsrecht (EGRL 78/2000) keine Vorlage an den EuGH geboten - Verfassungsbeschwerde teilweise unsubstantiiert

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 6/11 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur hinreichenden Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung .
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – NotSt (Brfg) 1/11 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat . 2. Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss …
  • BGH, Beschl. v. 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Befugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO berechtigt die Notarkammern, auch dem Notar Gebühren für die Abgabe und Verwahrung von Akten aufzuerlegen und von ihm Auslagenersatz zu verlangen, dem zuvor die Zuständigkeit zur Verwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen worden ist.

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