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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 111c BNotO – Beklagter

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,

  • 1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;
  • 2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen die Leitung des Prüfungsamtes zu richten.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

Rechtsprechung zu § 111c BNotO

3 Entscheidungen zitieren § 111c BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 3/24 · Senat für Notarsachen

    Verlegung der Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 2/16 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Geschäfts- und Mitwirkungsregeln eines überbesetzten Spruchkörpers müssen die Mitwirkung im Voraus generell-abstrakt regeln und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen. Sofern dem - auch bei der Änderung - Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungsregeln auch während ihrer Geltungsdauer und auch mit Wirkung für anhängige Verfahren unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger …
  • BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotZ (Brfg) 11/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2010, NotZ 5/10, BGHZ 186, 164).

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