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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 111b BNotO – Verfahrensvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111b BNotO verweisen

  • Anlage 2 BNotO – (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)

Rechtsprechung zu § 111b BNotO

105 Entscheidungen zitieren § 111b BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 10/10 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten …
  • BGH, Beschl. v. 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 8/21 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Aufgabe der Dienstaufsicht ist - von etwaigen besonderen Ausnahmefällen abgesehen - nicht die Wahrung der Interessen Einzelner, sondern sie dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege. Einer Klage gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 43 Abs. 1 VwGO fehlt daher regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (Fortführung BGH, Beschluss vom 30. November 1964 - NotZ 5/64, BGHZ 42, 390 …
  • BGH, Urt. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 4/19 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die von einer Notarkammer im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar.
  • BGH, Urt. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 1/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die von einer Ländernotarkasse im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar.
  • BGH, Beschl. v. 05.03.2012 – NotZ (Brfg) 13/11 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Beantwortet ein Bewerber für eine Notarstelle in der Selbstauskunft zu seinem Antrag eine Frage, deren Zulässigkeit nicht in Zweifel steht, muss die Auskunft richtig und vollständig sein.
  • BGH, Beschl. v. 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Befugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO berechtigt die Notarkammern, auch dem Notar Gebühren für die Abgabe und Verwahrung von Akten aufzuerlegen und von ihm Auslagenersatz zu verlangen, dem zuvor die Zuständigkeit zur Verwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen worden ist.

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