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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 111a BNotO – Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 111a BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 111a BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – ARNot 1/13 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.

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