Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.07.2000 – I ZB 12/00
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Gründe
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil der Markeninhaber diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145).
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 82 Abs. 1 MarkenG, § 114 ZPO, weil die Rechtsbeschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Zitierte Vorschriften
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