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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 85 MarkenG – Förmliche Voraussetzungen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

  • 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
  • 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
  • 3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 85 MarkenG

14 Entscheidungen zitieren § 85 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2006 – I ZB 39/05 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die …
  • BGH, Beschl. v. 31.01.2019 – I ZB 58/18 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Future-Institute Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein. Die rechtliche Tragweite einer solchen Entscheidung kommt einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in …
  • BPatG, Beschl. v. 19.04.2012 – 30 W (pat) 551/11 (amtliche Veröffentlichung) · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – falsche Adressierung der Beschwerde an das BPatG – Unschädlichkeit bei fristgerechtem Zugang beim DPMA – keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde – Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts

  • BPatG, Beschl. v. 29.03.2012 – 28 W (pat) 511/12 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - "Happy Pet/Lucky-Pet" – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist – Angabe der falschen Faxnummer - keine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle - Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich

  • BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – I ZB 31/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Verfahren in Markenangelegenheiten: Begründung der Anhörungsrüge mit wiederholtem Vortrag

  • BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 31/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Verfahren in Markenangelegenheiten: Anforderungen an die Begründung einer auf eine Gehörsrüge gestützten Rechtsbeschwerde

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