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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 142 MarkenG – Streitwertbegünstigung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 142 MarkenG

5 Entscheidungen zitieren § 142 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 18.04.2018 – 29 W (pat) 16/14 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "YOU & ME" – wirksamer und rechtskräftiger Beschluss, mit dem die Löschung der Marke wegen Nichtigkeit angeordnet wurde – innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist erklärter Verzicht – Löschungsanordnung geht in ihrer Wirkung über die Verzichtserklärung …

  • BGH, Beschl. v. 12.07.2022 – II ZR 97/21 · 2. Zivilsenat

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung des Beschwerdewerts für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Herausgebergesellschaft für eine juristische Fachzeitschrift

  • BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Prozessfinanzierer Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig.
  • BGH, Beschl. v. 29.04.2021 – I ZB 49/20 · 1. Zivilsenat

    Rechtsbeschwerde in Gewinnabschöpfungsklage wegen Antrags auf Streitwertminderung zusammen mit Klageerhebung

  • BPatG, Beschl. v. 24.11.2011 – 3 ZA (pat) 54/10 · 3. Senat

    Leitsatz: Erstattungsanspruch des Anwalts bei Streitwertbegünstigung Zur Frage des Erstattungsanspruchs des Anwalts nach § 144 Abs. 1 Satz 4 PatG im Fall einer Kostenquotelung.

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