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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 122 MarkenG – Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Unionsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Unionsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Länder können durch Vereinbarung den Unionsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsmarkengericht eines anderen Landes übertragen.

(5) Auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten ist § 140 Absatz 4 und § 142 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 122 MarkenG

Eine Entscheidung zitiert § 122 MarkenG.

  • EuGH, Urt. v. 23.04.2020 – C-237/19 · Fünfte Kammer

    Gömböc Kutató, Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. gegen Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatala. Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit der Eintragung – Dreidimensionale Marke – Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und iii – Zeichen, das …

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