Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 86 MarkenG – Prüfung der Zulässigkeit
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 86 MarkenG verweisen
- § 88 MarkenG – Anwendung weiterer Vorschriften
- § 133 MarkenG – Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 86 MarkenG
Eine Entscheidung zitiert § 86 MarkenG.
BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 31/10 · 1. Zivilsenat
Verfahren in Markenangelegenheiten: Anforderungen an die Begründung einer auf eine Gehörsrüge gestützten Rechtsbeschwerde
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