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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 86 MarkenG – Prüfung der Zulässigkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 86 MarkenG

Eine Entscheidung zitiert § 86 MarkenG.

  • BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 31/10 · 1. Zivilsenat

    Verfahren in Markenangelegenheiten: Anforderungen an die Begründung einer auf eine Gehörsrüge gestützten Rechtsbeschwerde

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