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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 – AnwZ (Brfg) 6/13

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG und § 194 Abs. 3 BRAO, § 63 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf (vgl. § 194 Abs. 2 BRAO), sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12 Rn. 3 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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