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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 112c BRAO – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112c BRAO verweisen

  • Anlage 2 BRAO – (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis

Rechtsprechung zu § 112c BRAO

470 Entscheidungen zitieren § 112c BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof; Anforderungen an den Antrag auf Berufungszulassung wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; widerlegliche Vermutung des Vermögensverfalls und Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts …

  • BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - …
  • BGH, Beschl. v. 10.01.2023 – AnwZ (Brfg) 10/22 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Nichtzulassung der wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils eingelegten Berufung

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22 · Senat für Anwaltssachen

    Antrag auf Terminsverlegung wegen Sorge vor einer Corona-Erkrankung; Ablehnung des Vorsitzenden; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, Beschl. v. 06.05.2021 – AnwZ (Brfg) 38/20 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags des Rechtsanwalts wegen Krankheit und Mandatsentziehung für den …

  • BGH, Urt. v. 06.05.2019 – AnwZ (Brfg) 38/17 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit in einem Jobcenter

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