Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 112b BRAO – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.

Rechtsprechung zu § 112b BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 112b BRAO.

  • BGH, Urt. v. 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) …

Weitere Entscheidungen zu § 112b BRAO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 112b BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 112b BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten