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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 112a BRAO – Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

  • 1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
  • 2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

  • 1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
  • 2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112a BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 112a BRAO

30 Entscheidungen zitieren § 112a BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht …
  • BGH, Beschl. v. 19.10.2021 – AnwZ (B) 3/20 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Statthaftigkeit der Beschwerde an den BGH gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs

  • BGH, Beschl. v. 07.07.2021 – AnwZ 1/21 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit für nicht zur Anwaltschaft zugelassene Dritte; Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Erteilung von Weisungen zum künftigen Verhalten eines Rechtsanwalts

  • BGH, Beschl. v. 01.03.2021 – AnwZ (Brfg) 15/20 · Senat für Anwaltssachen

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Feststellungsinteresse bei Erledigung des Widerrufsbescheids vor Klageerhebung

  • BGH, Urt. v. 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht

  • BGH, Urt. v. 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert . 2. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die …

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