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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 112 BRAO – Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 112 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 112 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – AnwZ (B) 3/20 · Senat für Anwaltssachen

    Richterablehnung im anwaltgerichtlichen Verfahren: Besorgnis des Befangenheit wegen eines in früheren Verfahren erfolgreich geltend gemachten Ablehnungsgrundes

  • BGH, Beschl. v. 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2022 – AnwZ 1/21 · Senat für Anwaltssachen

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