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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 111 BRAO – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

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