Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 111 BRAO – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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„Was regelt § 111 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“