Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.07.2013 – AnwZ (Brfg) 25/13
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
II.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag greift der Kläger diese Feststellung in der Sache auch nicht an. Er verweist lediglich darauf, ohne sein Verschulden in Vermögensverfall geraten zu sein. Das ist jedoch rechtlich unerheblich, weil es nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht.
Mit dem Klägervorbringen zu einer fehlenden Gefährdung der Interessen Rechtsuchender hat sich der Anwaltsgerichtshof befasst und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensverfalls einer Gefährdung ermangele, nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen könnte.
III.
Zitierte Vorschriften
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