Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.12.2021 – AnwZ 1/21
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die sofortige Beschwerde, die Anhörungsrüge und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 werden als unzulässig verworfen.
Der Berichtigungsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hat der Antragsteller beim Senat "Klage" mit dem Ziel gegen die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof erhoben, diese zu verpflichten, gegen näher bezeichnete Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof disziplinarisch vorzugehen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Klage unter Verstoß gegen den geltenden Vertretungszwang erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller klargestellt, dass es sich lediglich um einen Klageentwurf handele, und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht jedoch zur Anwaltsgerichtsbarkeit gegeben ist, und angeregt, eine Abgabe des Gesuchs auf Prozesskostenhilfe an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe zu beantragen. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2021 beantragt, der Bundesgerichtshof solle seine Unzuständigkeit feststellen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verweisen. Im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag hat der Antragsteller erklärt: "Weil aber beim Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht (§ 67 I VwGO), wäre für den Fall eines Verweisungsbeschlusses der Antrag des Klägers, Antragstellers vom 25.03.2021 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe obsolet."
Mit Beschluss vom 7. Juli 2021, dem Antragsteller zugestellt am 16. August 2021, hat der Senat die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Feststellung der Unzuständigkeit und Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2021 erhebt der Antragsteller gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde und beantragt,
die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen und den
Beschluss aufzuheben, die Unzuständigkeit des Senats für
Anwaltssachen und die Zuständigkeit des Verwaltungsge-
richts Karlsruhe festzustellen sowie das Verfahren an das
Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe mit Schreiben vom 29. Mai 2021 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen. Außerdem sei der angefochtene Beschluss nichtig. Zum einen liege ein Besetzungsmangel vor, da der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht eröffnet und der Senat daher örtlich und sachlich unzuständig gewesen sei. Zum anderen liege ein Vertretungs-, Kenntnis-, Zustellungs- und Bekanntgabemangel sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und eine Entziehung des gesetzlichen Richters darin, dass die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Daher sei auch das Rubrum des Beschlusses, in dem die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof genannt werde, entsprechend zu berichtigen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die vom Antragsteller zur Akte gereichten Schreiben, darunter auch dasjenige vom 2. Oktober 2021, Bezug genommen.
II.
1. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO in erster und letzter Instanz entscheidet.
2. Soweit der Antragsteller ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach auch die Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO und des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1 ZPO sowie einen Berichtigungsantrag geltend macht, ist auch diesen der Erfolg versagt.
a) aa) Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2021 eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO auszulegen, da der Antragsteller ausdrücklich Gehörsverstöße rügt und diese der Sache nach auch geltend macht; insbesondere rügt er, der Senat habe die Rücknahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe übergangen.
bb) Die Anhörungsrüge ist schon unzulässig. Zwar ist sie nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da der Antragsteller durch den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 beschwert ist und wegen Erschöpfung des Rechtswegs gegen diese Entscheidung keine ordentlichen Rechtsbehelfe gegeben sind (vgl. OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2021, 783 Rn. 4 ff.). Er hat die Rüge jedoch nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO; § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Entscheidung ist dem Antragsteller am 16. August 2021 zugestellt worden; mangels entgegenstehender Glaubhaftmachungen muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den Umständen erhalten hat, die den vermeintlichen Gehörsverstoß begründen. Die Frist lief damit am 30. August 2021 ab. Das eine Gehörsrüge enthaltende Schreiben des Antragstellers vom 2. Oktober 2021 ist erst am selben Tag beim Senat und damit verfristet eingegangen.
Dem Antragsteller war auch nicht auf seinen Antrag vom 2. Oktober 2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat zwar einen Antrag nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 VwGO gestellt, aber entgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO keinerlei Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht oder auch nur dargelegt.
cc) Außerdem wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da kein Gehörsverstoß vorliegt. Durch die Anhörungsrüge werden Verstöße sowohl gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen einfachgesetzliche Vorschriften erfasst, die der Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots auf rechtliches Gehör dienen, auch wenn sie darüber hinausgehen; die Anhörungsrüge dient hingegen nicht der Behebung etwaiger Fehler formeller oder materieller Natur, es sei denn, diese stellen zugleich Verletzungen von Verfahrensgrundrechten dar; die Anhörungsrüge hat nicht den Zweck, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage wiederaufzunehmen (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 AnwZ (Brfg) 5/20, juris Rn. 3; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 152a Rn. 3). Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht einer Partei nicht teilt (st. Rspr., vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2021 AnwZ (Brfg) 2/20, juris Rn. 5).
Der Senat hat die Erklärungen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2021 im Hinblick auf seinen Prozesskostenhilfeantrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt. In der Erklärung ist aber anders als der Antragsteller nunmehr meint keine wirksame Rücknahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen. Die Erklärung enthält jedenfalls keine unbedingte Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe, da der Antragsteller den Antrag nur "für den Fall eines Verweisungsbeschlusses" für obsolet erklärt. Ob eine bedingt erklärte Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags möglich ist, ist zweifelhaft, bedarf aber nicht der Entscheidung. Eine wirksame Rücknahme scheidet jedenfalls deswegen aus, weil die vom Antragsteller ausgesprochene Bedingung Verweisung des Rechtsstreits nicht eingetreten ist.
Selbst wenn man der rechtsirrigen Auslegung des Antragstellers folgen und in der Erklärung eine unbedingte und damit wirksame Rücknahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sehen würde, so änderte dies nichts daran, dass eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Karlsruhe das eigentliche Ziel des Antragstellers nicht möglich wäre. Denn dann lägen weder ein Klageverfahren, das spätestens seit der Klarstellung des Klägers, es handele sich bei dem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 lediglich um einen Entwurf, nicht anhängig ist, noch ein Prozesskostenhilfeverfahren vor, weshalb eine Verweisung erst recht ausschiede.
Ein Gehörsverstoß liegt auch deshalb nicht vor, weil der Senat sich mit dem Begehren des Antragstellers Verweisung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe auseinandergesetzt hat, diesem Begehren aber nicht nachgekommen ist, weil eine Verweisung bei Einreichung eines bloßen Klageentwurfs nicht in Betracht kommt (Beschluss vom 7. Juli 2021, Rn. 17). Dass der Senat nicht so entschieden hat, wie der Antragsteller es begehrt, begründet nach dem Gesagten keinen Gehörsverstoß.
dd) Ohnehin ist es dem Antragsteller unbenommen, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen oder Klage zu erheben. Der ablehnende Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 stützt sich vorrangig auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wegen fehlenden Rechtswegs (Rn. 11 f.). Stellt der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder erhebt er Klage, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung durch den Beschluss vom 7. Juli 2021 nicht gebunden.
b) Das Schreiben des Antragstellers vom 2. Oktober 2021 ist zudem als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO, §§ 578 ff. ZPO auszulegen. Der Antragsteller rügt insbesondere einen Besetzungsmangel des erkennenden Senats und zitiert ausdrücklich die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Außerdem rügt er einen Vertretungsmangel und nimmt damit auf die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Bezug.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unstatthaft. Nach § 153 Abs. 1 VwGO richtet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein rechtskräftig beendetes Verfahren. Rechtskraft meint in diesem Zusammenhang die materielle Rechtskraft. Gegen Entscheidungen, die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind wie vorliegend der ablehnende Beschluss auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe , ist der Antrag auf Wiederaufnahme unstatthaft (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 153 Rn. 5).
Die vom Antragsteller erhobenen Rügen wären auch nicht begründet. Ein Besetzungsmangel des Senats im Sinn des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund behandelt die falsche Besetzung der Richterbank (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 579 Rn. 2), während der Antragsteller die Unzuständigkeit des Senats mangels Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit geltend macht.
Auch die geltend gemachte Unzuständigkeit für den angefochtenen Beschluss ist nicht gegeben, da wie ausgeführt der Senat noch über das vom Antragsteller hier anhängig gemachte Prozesskostenhilfegesuch und die damit verbundenen Anträge zu befinden hatte und die Ablehnung gerade auf den Umstand des fehlenden Rechtswegs gestützt hat. Macht ein Beteiligter bei einem unzuständigen Gericht einen Rechtsbehelf (im weitesten Sinne) geltend, ohne dass wie hier die Voraussetzungen einer Verweisung vorliegen, so hat dies nach entsprechendem Hinweis zwingend die Abweisung, Zurückweisung, Verwerfung oder Ablehnung des Rechtsbehelfs zur Folge; für diese Entscheidung ist das angerufene, jedoch in der Sache unzuständige Gericht gerade aufgrund der Tatsache der Befassung durch einen Beteiligten zuständig.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Rechtsanwaltskammer sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz in § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Unzweckmäßigkeit ausdrücklich vorsieht, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, ohne dem Gegner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies ist insbesondere der Fall, wenn Prozesskostenhilfe wie vorliegend schon nach dem Vorbringen des Antragstellers zu verweigern ist (Schultzky in Zöller, ZPO, § 118 Rn. 9).
Außerdem steht der Antrag nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur dem tatsächlich oder vermeintlich nicht ordnungsgemäß vertretenen Beteiligten, nicht aber wie hier seinem Gegner zu (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 579 Rn. 5; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 597 Rn. 8; jeweils mwN).
c) Schließlich enthält das Schreiben des Antragstellers vom 2. Oktober 2021 einen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. Juli 2021.
Der Berichtigungsantrag nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO war zurückzuweisen. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Urteile und über § 122 Abs. 1 VwGO auch Beschlüsse jederzeit vom Gericht zu berichtigen, wenn die Entscheidung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist. Eine solche offenbare Unrichtigkeit weist das Rubrum des Beschlusses im Hinblick auf die Nennung der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof nicht auf. Vielmehr richtet sich das vom Antragsteller beabsichtigte Klageverfahren gegen diese, wie sich etwa aus dem Schreiben des Antragstellers vom 25. März 2021 ergibt. Dass sie am Prozesskostenhilfeverfahren nicht beteiligt worden ist, hat der Senat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsanwaltskammer nicht als "Antragsgegnerin" im Rubrum bezeichnet hat.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in AnwZ 1/21 entschieden?“