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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.07.2026 – 4 StR 77/26

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290726B4STR77.26.0

Tenor

Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass diese für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldnerin haftet.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.815.426,92 € angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Randnummer 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die gesondert Verurteilten K. und B. im Tatzeitraum Geschäftsführer der D. GmbH, deren Geschäftsmodell hauptsächlich im Aufbereiten von quecksilberhaltigem Material und dem Handel mit Quecksilber bestand. Da es aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. EU 2008 Nr. L 304 S. 75) mit Wirkung ab dem 15. März 2011 untersagt war, Quecksilber mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus dem Gemeinschaftsgebiet auszuführen und überdies Quecksilber aus bestimmten Verwendungen seit diesem Zeitpunkt als Abfall zu betrachten und so zu beseitigen war, dass es keine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellt (sogenanntes Zwangsabfall-Quecksilber), war der Quecksilberhandel in der EU für die D. GmbH nicht mehr attraktiv.

Randnummer 3

Die gesondert Verurteilten K. und B. verabredeten daher mit dem gesondert Verurteilten Dr. T. und dem anderweitig verfolgten Bu., dass die D. GmbH das ihr von Dritten angelieferte Quecksilber nicht bestimmungsgemäß entsorgen, sondern an die in der Schweiz ansässige Ba. AG liefern soll. Diese sollte das von der D. GmbH gelieferte Quecksilber zu am Weltmarkt handelbarem Quecksilber mit einer Konzentration von 99,999 Massenprozent aufbereiten und dann an die ebenfalls in der Schweiz ansässige Einziehungsbeteiligte weiterleiten, deren Geschäftsführer im Tatzeitraum der anderweitig Verfolgte Bu. war. Die Einziehungsbeteiligte sollte das Quecksilber dann am Weltmarkt verkaufen. Von dem hierbei erzielten Kaufpreis sollten die gesondert Verurteilten K. und B. jeweils 35%, der gesondert Verfolgte Bu. 17% und der gesondert Verurteilte Dr. T., der als Bindeglied und Vermittler fungierte, 13% erhalten.

Randnummer 4

In Umsetzung dieses Tatplans lieferte, nachdem durch falsche Angaben gegenüber der Bezirksregierung M. eine behördliche Genehmigung (Notifizierung) für die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Böden - mit einer Konzentration von unter 95 Massenprozent - zum Zwecke der Entsorgung erlangt worden war, die D. GmbH von August 2011 bis Dezember 2013 an die Ba. AG insgesamt 479,1 t Quecksilber mit einer Konzentration von mindestens 95 Massenprozent. Um Kontrollen zu begegnen, wurden die entsprechenden Transportbehälter (sogenannte Blefa-Behälter) nur zur Hälfte mit Quecksilber befüllt und sodann mit Tarnmasse (Erde, später auch anderen Materialien) aufgefüllt. Die Ba. AG verkaufte von diesem Quecksilber nach planmäßiger Aufbereitung und zu einem Preis, der nicht dem wirtschaftlichen Wert entsprach, von September 2011 bis Januar 2014 450,79 t an die Einziehungsbeteiligte. Von diesen 450,79 t stammten mindestens 320,34 t aus Zwangsabfall-Quecksilber. Die Einziehungsbeteiligte verkaufte das von der Ba. AG gelieferte Quecksilber auf dem Weltmarkt weiter und erzielte hierdurch einen Gewinn von 23.076.318 €, von dem mindestens 16.398.206,60 € auf den Verkauf von Quecksilber entfielen, welches ursprünglich Zwangsabfall-Quecksilber war.

Randnummer 5

2. Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der anderweitig Verfolgte Bu. als für die Einziehungsbeteiligte verantwortlich Handelnder wegen des Verbringens des Zwangsabfall-Quecksilbers von Deutschland in die Schweiz zum Weiterverkauf und wegen dieses Weiterverkaufs des unerlaubten Umgangs mit Abfällen in der Variante des Bewirtschaftens (durch Handeltreiben) gemäß § 326 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit illegalem Verbringen von Abfällen gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG schuldig gemacht. Gegen den anderweitig Verfolgten Bu. könne das subjektive Verfahren auf absehbare Zeit nicht durchgeführt werden. Er sei Schweizer Staatsangehöriger und halte sich, soweit bekannt, in der Schweiz auf, die eine Auslieferung abgelehnt habe.

Randnummer 6

Der anderweitig Verfolgte Bu. habe bei der Tatbegehung als Geschäftsleiter der Einziehungsbeteiligten für diese gehandelt. Insoweit seien die Voraussetzungen eines Vertretungsfalls (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) erfüllt. Die Einziehungsbeteiligte habe durch die Tat die Verkaufserlöse für das auf dem Weltmarkt in ihrem Namen verkaufte Zwangsabfall-Quecksilber in Höhe von 16.398.206,60 € erlangt. Diese Erlöse seien als abgrenzbares Objekt im Vermögen der Einziehungsbeteiligten nicht mehr vorhanden, so dass insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen sei. Von dem Gesamtbetrag seien 3.685.948,99 € abzuziehen, die die Ehefrauen des anderweitig Verurteilten B. (3.670.948,99 €) und des anderweitig Verurteilten Dr. T. (15.000 €) auf die Forderung des Staates wegen der Einziehung von Taterträgen aus dem hiesigen Geschehen gezahlt hätten, nachdem gegen diese als Drittverfallsbeteiligte im Verfahren gegen ihre Ehemänner der Verfall von Wertersatz in entsprechender Höhe angeordnet worden sei. Es verbleibe ein Betrag von 12.712.255,61 €. Hinsichtlich dieses Betrages hat das Landgericht zudem die Voraussetzungen eines Verschiebungsfalls (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB) für gegeben erachtet. Es hat gleichwohl nur die Einziehung eines Betrages von 9.815.426,92 € angeordnet, da die Staatsanwaltschaft lediglich die Einziehung in dieser Höhe beantragt habe.

II.

Randnummer 7

Die Revision der Einziehungsbeteiligten bleibt überwiegend erfolglos.

Randnummer 8

1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB ist die selbständige Anordnung der Einziehung nur zulässig, wenn - was der Senat als Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 2 StR 419/23 Rn. 10; Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 13; Urteil vom 24. März 1966 - 3 StR 13/65, BGHSt 21, 55 f.) - wegen der die Einziehung rechtfertigenden Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Davon ist hier auszugehen.

Randnummer 9

a) Zwar wurde gegen den gesondert Verurteilten Dr. T. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bereits mit Urteil vom 23. Januar 2017 der Verfall von Wertersatz in Höhe von 80.000 € und gegen seine Ehefrau als Drittverfallsbeteiligte ein solcher in Höhe von 15.000 € angeordnet, wobei letztere insgesamt und der gesondert Verurteilte Dr. T. in der vorgenannten Höhe als Gesamtschuldner haften. Weiter wurde gegen die Ehefrau des gesondert Verurteilten B. als Drittverfallsbeteiligte in dem gegen diesen und den gesondert Verurteilten K. geführten Strafverfahren mit Urteil vom 21. Dezember 2016 der Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.670.948,99 € angeordnet; von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegenüber den Verurteilten B. und K. hat die damals zur Entscheidung berufene Strafkammer abgesehen. Dies hat der Senat ergänzend zu den Urteilsfeststellungen im Wege des Freibeweises überprüft. Dass danach in den (subjektiven) Strafverfahren bereits Personen wegen der Straftaten, die die Einziehung rechtfertigten, verurteilt wurden und insoweit auch - nach Maßgabe der Vorgängervorschriften zu §§ 73 ff. StGB nF - Verfallsanordnungen ergingen, steht der nachträglichen selbständigen Anordnung der Einziehung gegen die Einziehungsbeteiligte als Dritte gemäß der - nach Art. 316h Satz 1 EGStGB im hiesigen Verfahren anwendbaren - Vorschriften der § 73b Abs. 1, § 76a Abs. 1 StGB jedoch nicht entgegen.

Randnummer 10

aa) Die gegen die genannten (natürlichen) Personen durchgeführten Strafverfahren sind rechtskräftig abgeschlossen. Weitergehende Einziehungsentscheidungen können in diesen nicht mehr ergehen. Da die hiesige Einziehungsbeteiligte an den Verfahren nicht nach § 424 Abs. 1 StPO (bzw. dessen Vorgängervorschrift § 431 StPO aF) beteiligt war, stellt sich in Bezug auf diese die Frage des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs bereits im Ansatz nicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 62 mwN).

Randnummer 11

bb) Auch sonst führen die erfolgten Verurteilungen nicht dazu, dass hier der Weg zu einer (nachträglichen) selbständigen Einziehung im Verfahren nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO versperrt wäre.

Randnummer 12

§ 76a Abs. 1 Satz 1 StGB setzt zwar voraus, dass wegen der Straftat, die die Einziehung rechtfertigt, keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung wird gemeinhin dahin verstanden, dass die selbständige Einziehung nur in Betracht kommt, wenn gegen überhaupt keine bestimmte Person, gegen die die Einziehung angeordnet werden kann, ein subjektives Strafverfahren durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1966 - 3 StR 13/65, BGHSt 21, 55, 56; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 7 Ws 49/20, juris Rn. 14; MüKo-StGB/Meißner, 5. Aufl., § 76a Rn. 7; Eser/Schuster in TK-StGB, 31. Aufl., § 76a Rn. 5; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 5; Schmidt/ Scheuß in KK-StPO, 9. Aufl., § 435 Rn. 3). Die daraus abzuleitende Subsidiarität der selbständigen Einziehung betrifft jedoch nicht die nachträgliche Einziehung bei einem Drittbegünstigten im Sinne des § 73b Abs. 1 StGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Randnummer 13

(1) Dritte im Sinne des § 73b StGB sind weder Täter noch Teilnehmer der zugrundeliegenden Straftat; sie können wegen dieser daher von vornherein nicht verfolgt oder verurteilt werden. Gegen sie kann unter den in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB normierten Voraussetzungen nur eine Einziehungsanordnung ergehen. Ein subjektives Strafverfahren gegen sie scheidet aus. An einem solchen werden sie nach Maßgabe der §§ 424 ff. StPO lediglich beteiligt, soweit es die Einziehung betrifft; unterbleibt die Beteiligung, können sie ihre Rechte nur im Nachverfahren gemäß § 433 StPO geltend machen. Schon diese besondere Verfahrensstellung spricht dagegen, eine selbständige Einziehung bei Drittbeteiligten auszuschließen, wenn gegen die Täter oder Teilnehmer der Tat in deren Verfahren eine eigene Einziehungsentscheidung ergangen ist. Denn die Subsidiarität der selbständigen Einziehung findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass das subjektive Strafverfahren bezogen auf Beschuldigte wegen seiner Ausgestaltung eine höhere Gewähr für eine richtige Entscheidung bietet als das selbständige Einziehungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1966 - 3 StR 13/65, BGHSt 21, 55, 56). Dies trifft aber auf Drittbegünstigte, die im Strafverfahren lediglich Beteiligte mit eingeschränkten Verfahrensrechten sind (vgl. etwa § 424 Abs. 5, § 427 Abs. 2, § 430 StPO), nicht in gleicher Weise zu.

Randnummer 14

(2) Vor allem aber streiten Sinn und Zweck sowohl des § 76a Abs. 1 StGB als auch des § 73b Abs. 1 StGB für die Möglichkeit einer nachträglichen selbständigen Einziehung auch in diesen Fällen.

Randnummer 15

(a) Die Gesetzesmaterialien zu § 76a Abs. 1 StGB nF betonen, dass durch die Vorschrift erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen und eine effektive nachträgliche Vermögensabschöpfung ermöglicht werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 57). Insbesondere durch die Streichung der Beschränkung des § 76a Abs. 1 StGB aF auf tatsächliche Gründe sollte gewährleistet werden, dass, soweit eine Verurteilung wegen der Straftat aus rechtlichen Gründen (wie etwa Strafklageverbrauch oder Verhandlungsunfähigkeit) unterbleibt, die Einziehungsanordnung im Wege der selbständigen Einziehung nachgeholt werden kann. In diesem Zusammenhang geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass selbst dann, wenn die Einziehungsanordnung vom Gericht übersehen wurde, eine nachträgliche Vermögensabschöpfung aus Gerechtigkeitsaspekten gerechtfertigt sei (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 57, 72).

Randnummer 16

Ob und inwieweit in diesen Fällen eine nachträgliche Anordnung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 63 mwN zum Streitstand), kann der Senat offenlassen. Der in der Begründung zum Ausdruck gekommene Regelungszweck spricht jedenfalls dafür, eine nachträgliche Einziehung bei einem nicht beteiligten Drittbegünstigten auch dann zuzulassen, wenn in den subjektiven Strafverfahren bereits eine Einziehungsentscheidung gegen Täter, Teilnehmer oder andere Dritte getroffen wurde. Denn sonst würde das bloße Unterbleiben einer Verfahrensbeteiligung nach § 424 Abs. 1 StPO dazu führen, dass eine Einziehungsanordnung gegenüber dem betroffenen Dritten endgültig ausschiede, obwohl sämtliche Voraussetzungen des § 73b StGB vorliegen. Dies widerspräche dem Gebot einer effektiven nachträglichen Vermögensabschöpfung und lässt sich auch aus dem gesamten Regelungsgefüge der §§ 424 ff. StPO nicht ableiten. Hinzu kommt, dass sich in komplexen Sachlagen wie der vorliegenden, in denen jedenfalls zunächst eine Vielzahl von möglichen Einziehungsadressaten (Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigte) vorhanden bzw. zu ermitteln sind, die Voraussetzungen einer Dritteinziehung nach § 73b StGB oft erst im Laufe oder nach Durchführung der subjektiven Strafverfahren ergeben werden. Dass letzterenfalls eine nachträgliche Einziehung bei dem Drittbegünstigten von vornherein ausschiede, lässt sich mit Sinn und Zweck des § 76a StGB erst recht nicht vereinbaren (dazu, dass die Staatsanwaltschaft nicht gehalten ist, bei mehreren subjektiven Strafverfahren die Dritteinziehung zugleich in mehreren Verfahren zu betreiben, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 2 StR 419/23 Rn. 12).

Randnummer 17

(b) Auch Sinn und Zweck des § 73b StGB sprechen für die Möglichkeit einer nachträglichen selbständigen Einziehung in diesen Fällen. Denn die Einziehung bei Dritten ist nicht subsidiär ausgestaltet; Tatbeteiligter und Drittbegünstigter haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung gegen den Drittbegünstigten vor, so ist diese gegen ihn zwingend anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 364/19, BGHSt 65, 28 Rn. 17 ff., 25). Die Dritteinziehung tritt daher insoweit nicht an Stelle der Einziehung nach §§ 73, 73a StGB, sondern neben diese. Mehrere Drittbegünstigte haften ebenfalls gleichrangig als Gesamtschuldner (vgl. LK-StGB/Lohse, 14. Aufl., § 73b Rn. 43; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668). Vor diesem Hintergrund streitet das Interesse an einer möglichst umfassenden Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte (BT-Drucks. 18/9525 S. 45; vgl. zu dieser Zielsetzung der Vermögensabschöpfung und deren überragend wichtiger Funktion BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 151; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 364/19, BGHSt 65, 28 Rn. 33 ff.) ebenfalls dafür, die Möglichkeit nachträglicher Einziehung bei Dritten nicht allein daran scheitern zu lassen, dass gegen Täter, Teilnehmer oder andere Drittbegünstigte bereits eine Einziehungsanordnung ergangen ist.

Randnummer 18

b) Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den gesondert Verfolgten Bu. ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da dieser von seinem Heimatland nicht ausgeliefert wird. Gegen die Einziehungsbeteiligte als (ausländische) juristische Person kann schon im Ansatz kein Strafverfahren durchgeführt werden.

Randnummer 19

c) Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB vor: Wegen der die Einziehung rechtfertigenden Straftat können bestimmte (natürliche) Personen entweder nicht (gesondert Verfolgter Bu.) oder nicht mehr verfolgt werden (gesondert Verurteilte K., B. und Dr. T.). Die abgeschlossenen Strafverfahren gegen letztere und die darin erfolgten Einziehungsanordnungen hindern eine selbständige Einziehung bei der Einziehungsbeteiligten als Drittbegünstigte wie dargelegt nicht.

Randnummer 20

2. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen.

Randnummer 21

3. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben; lediglich die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung war zu ergänzen.

Randnummer 22

a) Zur rechtlichen Würdigung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„[...] Zu Beginn des Tatzeitraums war die Tatvariante der sonstigen Bewirtschaftung zwar in § 326 Abs. 1 StGB noch nicht benannt. Diese wurde erst mit Wirkung vom 14. Dezember 2011 durch das Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 (BGBl I, S. 2557) eingeführt. Der Gesetzgeber sah diese Handlungen nicht als bisher straflos an, nahm sie nun aber erstmals ausdrücklich in den Katalog der Tathandlungen auf (vgl. BTDrucks 17/5391, S. 18). Dementsprechend war die tatplangemäße Verfüllung des Zwangsabfall-Quecksilbers in mit Erde aufgefüllte Blefa-Behälter zum anschließenden Transport in die Schweiz und zur Wiedereinschleusung in den Wirtschaftskreislauf (UA S. 5) eine Behandlung unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 13. Dezember 2011 gültigen Fassung (vgl. zum Begriff des Behandelns bei der Vermischung mit nicht verunreinigtem Material Senat, Urteil vom 24. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21 28; BGH, Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20, BGHSt 66, 219, 221 f., Rn. 13); gegenüber der für die Notifizierung zuständigen Bezirksregierung M. spiegelten die Mitarbeiter der D. demgegenüber vor, es habe sich von Anfang an um quecksilberhaltige Böden gehandelt (UA S. 4 f.).

[...] Die vom Landgericht überdies - und für die Einziehungsentscheidung tragend - herangezogene Vorschrift des § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG ist zwar erst durch das Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2016 (BGBl. I, S. 2452) in das Abfallverbringungsgesetz eingefügt worden. Während des Tatzeitraums war die illegale Verbringung von Abfällen indes gemäß § 326 Abs. 2 StGB strafbar, dem gegenüber der neu eingeführte § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG lediglich lex specialis ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2018 - 1 StR 397/17 Rn. 7).“

Randnummer 23

Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen eines Vertretungsfalls (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) rechtsfehlerfrei belegt, so dass offenbleiben kann, ob und inwieweit die getroffene Einziehungsentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschiebungsfalls gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB tragfähig begründet wäre. Die Verjährung der Tat steht der Einziehung nicht entgegen (§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB).

Randnummer 24

b) Durch die von der Strafkammer vorgenommene Deckelung des Einziehungsausspruchs auf die Höhe des Antrags der Staatsanwaltschaft ist die Einziehungsbeteiligte nicht beschwert, so dass der Senat nicht erörtern muss, ob diese Rechtsauffassung des Landgerichts zutrifft.

Randnummer 25

c) Zugunsten der Einziehungsbeteiligten war aber die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in den Tenor aufzunehmen, was der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 Rn. 3 mwN); ergänzend hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Randnummer 26

4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Einziehungsbeteiligte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Quentin | | Scheuß | | Tschakert

| | | RiBGH Liebhart befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. |

| Gödicke | | Quentin |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 18a AbfVerbrG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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