Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2008 – 4 StR 257/08
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2008, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
bb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten.
2. Das Urteil kann ferner nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit es das
Landgericht unterlassen hat, die Voraussetzungen der Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64
StGB) zu prüfen. Nach den Feststellungen kam der Angeklag-
te bereits frühzeitig mit Drogen in Kontakt. Vorrangig konsu-
mierte er Haschisch, kam jedoch während seiner Strafhaft in
anderer Sache vor einigen Jahren mit Kokain in Berührung.
Nach seiner Entlassung konsumierte er regelmäßig, zunächst
in einem mäßigen Umfang, Kokain. Der Konsum steigerte sich
jedoch zunehmend. Etwa ab Juni 2007 nahm der Angeklagte
nahezu täglich größere Mengen zu sich, zuletzt teilweise bis
zu 5 Gramm (UA S. 5). Der Angeklagte beging einen Großteil
der verurteilten Taten, um auf diese Weise den eigenen be-
trächtlichen Kokainkonsum zu finanzieren (UA S. 10, 20). Im
Zeitpunkt seiner Festnahme in unmittelbarer zeitlicher Nähe
zu der Tat II 13 (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge) wies sein Blutwert von 548,0
ng/ml Benzoylecgonin auf einen erheblichen Kokainkonsum
hin (UA S. 17).
Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
liegt es nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang
des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Über-
maß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
13. November 2007 - 3 StR 452/07; Senat, Beschluss vom
19. Februar 2008 - 4 StR 36/08; Senat, Beschluss vom 1. April
2008 - 4 StR 56/08).
Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Therapie bei dem
vergleichsweise jungen und bislang noch nicht behandelten
Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 64 Satz 2 StGB), oder dass andere Voraussetzungen der
Maßregelanordnung offensichtlich nicht vorliegen, geben die
bisherigen Feststellungen nicht. Erwägungen zu einer Anord-
nung nach § 64 StGB konnten auch nicht vor dem Hintergrund
unterbleiben, dass die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - von der
uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausge-
gangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann
die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begrün-
den, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Stö-
rung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Senat, Be-
schluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 26/07; Fischer, StGB,
55. Auflage, § 64 Rdnr. 7 m.w.N.).
Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch
nicht deshalb als entbehrlich - was auch der Teilaufhebung
nicht entgegensteht -, weil nach § 64 Satz 1 StGB in der Fas-
sung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Maßregel nicht mehr
zwingend angeordnet werden muss. Denn das Gericht 'soll'
die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des
§ 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen
darf es von der Unterbringungsanordnung absehen (vgl. BGH
und Senat a.a.O.).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die
Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH a.a.O.
m.w.N.). Der Revisionsführer hat die Nichtanwendung des
§ 64 StGB durch die Strafkammer nicht von seinem Rechts-
mittelangriff ausgenommen.
Die Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mit-
hin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a
StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatge-
richt. Dieses wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beach-
ten haben".
Dem schließt sich der Senat an.
3. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne die im Fall II. 14 verhängte Einzelstrafe und bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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