Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 17.09.2026 – 3 StR 20/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170926U3STR20.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juli 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie der öffentlichen Verwendung eines Kennzeichens eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 17 Jahre alten Angeklagten der „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Verabredung zum Mord und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ schuldig gesprochen. Es hat ihm die jugendrechtlichen Weisungen erteilt, für die Dauer von zwei Jahren in eine sozialtherapeutische betreute Wohneinrichtung einzuziehen sowie an mindestens 20 Beratungsterminen einer auf radikal-islamistischen Extremismus und Deradikalisierung spezialisierten Beratungsstelle und einem mindestens zehn Termine umfassenden Anti-Aggressions-Training teilzunehmen. Ferner hat es zwei Mobiltelefone und ein Tablet des Angeklagten als Tatmittel eingezogen.

Randnummer 2

Gegen das Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem entsprechend beschränkten, auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel den Rechtsfolgenausspruch. Der Angeklagte hat die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Urteilsanfechtung Erfolg.

I.

Randnummer 3

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Randnummer 4

1. Der 2007 geborene Angeklagte wies bereits als Kleinkind erhebliche Verzögerungen in seiner geistigen Entwicklung auf. Im Jahr 2015 wurden bei ihm eine Sprachentwicklungsstörung (ICD 10: F80.9) und eine Entwicklungsverzögerung (ICD 10: R62.9) diagnostiziert sowie ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Schwerpunkt geistige Entwicklung festgestellt. Nachdem er zunächst inklusiv beschult worden war, besuchte er ab der siebten Klasse eine Förderschule, an der er zu den leistungsstärkeren Schülern gehörte und im Sommer 2024 den Förderschulabschluss erlangte. Der Angeklagte hat einen Intelligenzquotienten von 59; bei ihm liegt eine leichte Intelligenzminderung (ICD 10: F70.0) vor.

Randnummer 5

2. Nachdem sich der muslimische Angeklagte von Januar bis März 2023 gemeinsam mit seiner strenggläubigen, ebenfalls muslimischen Mutter in der Türkei aufgehalten hatte, beschäftige er sich intensiv mit dem Islam, praktizierte seine Religion fortan mit erheblichem Eifer und vertrat nunmehr ein radikal-fundamentalistisches Glaubensverständnis. Zugleich fiel er in der Schule durch ein gepflegteres Äußeres, größere Ausdauer bei der Bewältigung seiner Aufgaben sowie selbstbewussteres Verhalten, aber auch durch radikal-islamistische Ansichten und Äußerungen auf, wobei er versuchte, Mitschüler und Lehrkräfte zum Islam zu bekehren.

Randnummer 6

Der Angeklagte, der weiterhin an seiner extremistischen Einstellung festhält, bekannte sich ab Sommer 2023 zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), deren Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014 gemäß § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG verboten worden war. Er befürwortete das Vorgehen des IS, darunter Gewalttaten der Vereinigung in Europa. Im Internet recherchierte er zu terroristischen Anschlägen auf öffentliche Gebäude und Einrichtungen sowie unter Verwendung von Kraftfahrzeugen. Zudem beschaffte er sich Anleitungen zum Bau von Bomben beziehungsweise Spreng- und Brandvorrichtungen und speicherte diese. Ferner kaufte er sich online Messer und militärische Bekleidungsgegenstände, darunter Sturmhauben. Anfang 2024 bekundete er im Rahmen verschiedener Telegram- und WhatsApp-Chats die Absicht, selbst einen islamistisch motivierten terroristischen Anschlag zu verüben und so „Ungläubige“ zu töten. Trotz Bemühungen seiner Schwester und von Lehrkräften, ihn unter Einschaltung einer Präventions- und Beratungseinrichtung gegen religiös begründeten Extremismus von seiner mittlerweile verfestigten dschihadistischen Haltung abzubringen, hielt und hält er an dieser fest.

Randnummer 7

3. In diesem Kontext hat das Landgericht folgende urteilsgegenständliche Taten des Angeklagten festgestellt, der als Jugendlicher mit der erforderlichen Verantwortungsreife handelte, allerdings bedingt durch seine geistigen Einschränkungen, die das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung erfüllten, in seiner Schuldfähigkeit jeweils nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt war:

Randnummer 8

a) Der Angeklagte richtete unter Verwendung einer von ihm genutzten Mobiltelefonnummer für sich einen WhatsApp-Account ein, zu dem er 2.836 ihm zumeist persönlich nicht bekannte Personen, mit denen er im Austausch stand oder kommuniziert hatte, als seine Kontakte abspeicherte. Sein WhatsApp-Profil mitsamt Profilbild war - wie er wusste - für seine Kontakte und alle weiteren Personen, die ihn unter Abspeicherung seiner Mobilfunknummer als ihren WhatsApp-Kontakt anlegten, unbeschränkt einsehbar. Spätestens am 8. März 2024 stellte der Angeklagte ein Profilbild in seinen Account ein, auf dessen rechter Hälfte die Flagge des „Islamischen Staates“ abgebildet war. Deren Verwendung war durch die erwähnte Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014 verboten worden; ein Verwendungsverbot hielt der Angeklagte jedenfalls für möglich und nahm seine Zuwiderhandlung zumindest billigend in Kauf. Gleichwohl nutzte er dieses Profilbild wenigstens vier Tage lang (Fall II. 1. der Urteilsgründe).

Randnummer 9

Diese Tat hat das Landgericht als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

Randnummer 10

b) Jedenfalls ab dem Frühjahr 2024 war der Angeklagte fest entschlossen, als Anhänger des IS und zur Unterstützung der Vereinigung in Deutschland einen terroristischen Anschlag unter Verwendung einer unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) zu verüben, die er nach einer von ihm über das Internet erlangten Anleitung selbst herstellen wollte. Er beabsichtigte, so eine möglichst große Zahl von Personen zu töten, die er für „Ungläubige“ hielt. Als Anschlagsziel nahm er ein Polizeirevier an seinem Wohnort, ein amerikanisches oder israelisches Konsulat beziehungsweise eine von ihm früher besuchte Schule in Aussicht; nach diesen Örtlichkeiten recherchierte er im Internet.

Randnummer 11

Zur Vorbereitung des Anschlags erwarb der Angeklagte zunächst am 23. August 2024 in einem Baumarkt zwei Flaschen Feuerzeugbenzin sowie einen leeren Benzinkanister und versteckte diese Gegenstände in der Nähe des Marktes, wo sie allerdings von der Polizei sichergestellt wurden. Nachdem er am 26. August 2024 bemerkt hatte, dass sich die Objekte nicht mehr in seinem Versteck befanden, beschaffte er sich einen anderen Benzinkanister mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern und befüllte diesen am Abend des 27. August 2024 an einer Tankstelle mit zwölf Litern Benzin, das er für die Herstellung seiner USBV verwenden wollte. Den gefüllten Kanister deponierte er im Keller der Wohnung eines Bekannten, wo dieser am Folgetag von der Polizei aufgefunden und in Beschlag genommen wurde (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

Randnummer 12

Diese Tat hat das Landgericht als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung gewertet.

Randnummer 13

c) Obgleich seine Pläne zur Herstellung einer USBV aufgrund polizeilichen Einschreitens gescheitert waren, hielt der Angeklagte an dem Ziel fest, in Deutschland einen terroristischen Anschlag zu verüben. Er kaufte sich zu diesem Zweck im Oktober 2024 mehrere große Outdoor-Survival Messer („Xforst Rambo Machete“) mit einer Gesamtlänge von 38 Zentimetern und recherchierte im Internet nach Möglichkeiten des Erwerbs von Sturmgewehren. Spätestens ab dem 29. Oktober 2024 kommunizierte er über das Internet in englischer Sprache mit einer nicht identifizierten Person aus den USA, deren Kontaktdaten er unter dem Namen „S.“ abspeicherte. Beide verabredeten sich im Rahmen ihrer Chatkommunikation, gemeinsam in Deutschland nach einem Plan des Angeklagten einen terroristischen Anschlag zu verüben, wobei sie eine möglichst hohe Zahl willkürlich ausgewählter Personen töten und selbst den „Märtyrertod“ sterben wollten. Sie kamen überein, dass „S.“ das für Anschlagvorbereitungen benötigte Geld aus dem Verkauf seiner Habe beschaffen und sodann zum Angeklagten nach Deutschland reisen sollte. Auf Frage von „S.“ im Rahmen einer Kommunikation am 30. Oktober 2024, was der Angeklagte konkret plane, übersandte dieser seinem Chatpartner Bilder von dem IS-Anschlag 2016 in Nizza, bei dem ein Lkw in eine Menschenansammlung gesteuert worden war, und schlug vor, für die Begehung des Anschlages zwei Lkw zu stehlen. Der Angeklagte beabsichtigte, eine Tat nach dem Muster des Anschlags von Nizza zu begehen. Zudem erklärte er seinem Chatpartner, zwei bereits im Internet recherchierte Schnellfeuergewehre erwerben zu wollen, und forderte „S.“ auf, ausreichend Geld hierfür mitzubringen. Beide kamen überein, einen solchen Anschlag unter Verwendung von Lkw und Schnellfeuergewehren im Dezember 2024 oder Januar 2025 zu verüben; jeder von ihnen sollte nach der getroffenen Übereinkunft mit einem Fahrzeug in eine Menschenmenge fahren, dadurch möglichst viele Menschen umbringen und anschließend mit einer Schusswaffe weitere zufällig anwesende Personen töten. Am 3. November 2024 informierte sich der Angeklagte im Internet über die Möglichkeit einer Anmietung von Lkw; am Folgetag rief er Nachrichten im Internet auf, in denen es um mit einem Fahrzeug überfahrene Personen ging. Schließlich wurde er am 6. November 2024 von der Polizei verhaftet (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

Randnummer 14

Die Übereinkunft des Angeklagten mit seinem Chatpartner „S.“ hat das Landgericht als Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Variante 3 i.V.m. §§ 211, 25 Abs. 2 StGB gewertet.

II.

Revision des Angeklagten

Randnummer 15

Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil lediglich in Bezug auf die rechtliche Einordnung der ersten urteilsgegenständlichen Tat - die Verwendung eines Bildes mit der IS-Flagge als WhatsApp-Profilbild (Fall II. 1. der Urteilsgründe) - ergeben. Insofern ist der Angeklagte nicht - wie vom Landgericht angenommen - des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern der öffentlichen Verwendung eines Kennzeichens eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG schuldig. Im Übrigen weist das Urteil keinen ihn beschwerenden durchgreifenden Rechtsmangel auf.

Randnummer 16

1. Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich (unter anderem) strafbar, wer im Inland Kennzeichen - dazu zählen gemäß § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB namentlich Fahnen - einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ unterfällt jedoch weder § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch § 86 Abs. 2 StGB. Mithin ist das Verbreiten oder Verwenden eines Kennzeichens des IS wie der sogenannten IS-Flagge nicht nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB als Verwenden von Kennzeichen terroristischer Organisationen strafbar.

Randnummer 17

a) § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst nur Vereinigungen, die unanfechtbar verboten sind oder von denen unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung sind. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht, wenn gegen die Vereinigung ausschließlich ein Verbot der Betätigung in Deutschland (gemäß § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG) erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2026 - 3 StR 311/25, juris Rn. 9 mwN; vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1). Ungeachtet der sachlichen Gleichwertigkeit des Betätigungsverbots mit dem Organisationsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 34; Köbler, NStZ 1995, 531, 532) unterfällt nach dem eindeutigen, einer erweiterten Auslegung entgegenstehenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284 Rn. 97 mwN) Wortlaut des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur letzt-, nicht erstgenanntes dem gesetzlichen Straftatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - 3 StR 311/25, juris Rn. 10).

Randnummer 18

Durch die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014 ist jedoch nicht die Vereinigung „Islamischer Staat“ als solche verboten worden. Vielmehr ist allein gemäß § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG die Betätigung des IS - als ein ausländischer Verein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG), der im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes keine Teilorganisation hat - in der Bundesrepublik Deutschland verboten worden. Das genügt nicht, um den IS als eine nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbotene Vereinigung zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - 3 StR 311/25, juris Rn. 11).

Randnummer 19

b) Eine Anwendung von § 86 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 3 StR 507/24, NStZ-RR 2025, 242, 243) kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Vereinigung „Islamischer Staat“ ist nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1) als Vereinigung aufgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - 3 StR 311/25, juris Rn. 15).

Randnummer 20

2. Das Verhalten des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe unterfällt jedoch der - gegenüber § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB formell subsidiären (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 99, 116, 123) - Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG. Danach ist (unter anderem) strafbar, Kennzeichen eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 VereinsG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots zu verbreiten oder öffentlich oder in einer Versammlung zu verwenden (überholt durch Gesetzesänderung zum 1. April 1998 daher BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 33 f.; vgl. insofern BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Anwendbarkeit 1).

Randnummer 21

a) Der IS ist ein von einem solchen Betätigungsverbot betroffener ausländischer Verein, denn mit der genannten Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014 wurde dem IS gemäß § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG die Betätigung im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erfasst auch ausländische Vereine (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) ohne Teilorganisation im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese Strafnorm - anders als § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG - nicht ausdrücklich auch § 18 Satz 2 VereinsG anführt (so [mit Bezug auf die PKK] implizit auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13, NStZ 2013, 733; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22, juris Rn. 9 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05, juris Rn. 24 ff.; OVG Münster, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20, juris Rn. 39 ff.; ferner BeckOK StGB/Gerhold, 70. Ed., § 20 VereinsG Rn. 80; insofern zweifelnd MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 101; aA von der Behrens/Lucke, HRRS 2011, 120, 121 ff.). Denn § 18 Satz 2 VereinsG beschränkt lediglich für ausländische Vereine ohne Teilorganisation in Deutschland die Möglichkeit eines Verbots nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 14 VereinsG auf die Verhängung eines Betätigungsverbots; gerade auf ein derartiges Betätigungsverbot aber bezieht sich die hier betrachtete Variante des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, so dass es einer dortigen Anführung auch von § 18 Satz 2 VereinsG nicht bedurfte. Dieses Gesetzesverständnis entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 76; BT-Drucks. 13/8991 S. 30; BT-Drucks. 13/9064 S. 24; das konzedieren auch von der Behrens/Lucke, HRRS 2011, 120, 123).

Randnummer 22

b) Das gegen den IS ausgesprochene Betätigungsverbot war zur Tatzeit (März 2024) vollziehbar, denn vollziehbar sind - erst recht - auch bestandskräftige Verbotsverfügungen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22, juris Rn. 13; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 95, 111 sowie für § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG BGH, Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 610/95, NStZ-RR 1996, 219; Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 34).

Randnummer 23

c) Bei der Flagge des IS (s. die ersten drei unter 3. der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014 [BAnz AT 12.09.2014 B1] wiedergegebenen Symbole) handelt es sich zudem um ein Kennzeichen des IS (vgl. BeckOK StGB/Ellbogen, 70. Ed., § 86a Rn. 5; s. ferner BayObLG Beschluss vom 14. Februar 2020 - 207 StRR 8/20, BeckRS 2020, 2232 Rn. 5; allgemein zum Begriff des Kennzeichens BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 484/24, NStZ 2026, 105 Rn. 21); gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zählen Fahnen eines Vereins zu deren Kennzeichen.

Randnummer 24

d) Dadurch, dass der Angeklagte als Profilbild seines WhatsApp-Accounts ein Bild nutzte, das unter anderem die IS-Flagge zeigte, verwendete er das Kennzeichen öffentlich im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG. Denn unter Verwenden ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2025 - 3 StR 484/24, NStZ 2026, 105 Rn. 27; vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, BGHR StGB § 86a Abs. 1 Öffentlich 2; Urteil vom 29. Mai 1970 - 3 StR 2/70, BGHSt 23, 267, 268 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 86a Rn. 19; BeckOK StGB/Gerhold, 70. Ed., § 20 VereinsG Rn. 110; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 108). Dies geschieht öffentlich, wenn das Kennzeichen durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2025 - 3 StR 484/24, NStZ 2026, 105 Rn. 27; vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, BGHR StGB § 86a Abs. 1 Öffentlich 2; vom 19. August 2010 - 3 StR 301/10, BGHR StGB § 86a Abs. 1 Öffentlich 1; OLG Celle, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 Ss 71/94, NStZ 1994, 440; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 86a Rn. 23; BeckOK StGB/Gerhold, 70. Ed., § 20 VereinsG Rn. 111; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 109; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 86a Rn. 18).

Randnummer 25

Zwar kann insofern nicht unmittelbar auf die Zahl der vom Angeklagten als seine WhatsApp-Kontakte abgespeicherten 2.836 ihm ganz überwiegend nicht persönlich bekannten Personen abgestellt werden, da diese nicht schon deshalb, weil der Angeklagte sie als Kontakte führte, ohne weiteres sein Profilbild in ihren WhatsApp-Accounts sehen konnten. Einsehbar war das Profilbild des Angeklagten vielmehr - wie von der Strafkammer festgestellt worden ist - allein für die Personen, die ihn - unabhängig davon, ob der Angeklagte sie als seine Kontakte gespeichert hatte - ihrerseits unter Abspeicherung seiner Mobilfunknummer als ihren WhatsApp-Kontakt angelegt hatten. Angesichts der von der Strafkammer festgestellten umfangreichen Chatkommunikation des Angeklagten auch in Chatgruppen mit einer großen Anzahl von ihm nur virtuell lose bekannten Personen, die sich in der Zahl seiner Kontakte widerspiegelt, lässt sich den Urteilsgründen aber in ihrer Gesamtheit entnehmen, dass jedenfalls ein großer Kreis von mit dem Angeklagten und untereinander nicht individuell verbundenen Personen, der nach Zahl und Individualität unbestimmt war, auf die beschriebene Weise die Möglichkeit einer Wahrnehmung seines Profilbildes erlangte (vgl. für eine Gruppe von 844 „Facebook-Freunden“ BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, BGHR StGB § 86a Abs. 1 Öffentlich 2).

Randnummer 26

e) Der Senat ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Urteilsformel ersichtlich. Hat die angewendete Strafvorschrift keine oder jedenfalls - wie § 20 VereinsG - keine das strafbare Verhalten kennzeichnende gesetzliche Überschrift, ist für die Entscheidungsformel mit Blick auf den Wortlaut des erfüllten Straftatbestandes eine knappe, anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen, die möglichst keine Paragraphen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - 3 StR 311/25, juris Rn. 21; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15; BayObLG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 206 StRR 370/25, juris Rn. 35). Für den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG in der vorliegend verwirklichten Variante empfiehlt sich daher die Bezeichnung „öffentliche Verwendung eines Kennzeichens eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins“. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Randnummer 27

Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt. Denn es ist nicht zuletzt angesichts der übrigen, deutlich schwerer wiegenden Straftaten des Angeklagten auszuschließen, dass die Strafkammer ihn mit milderen Rechtsfolgen belegt hätte, wenn sie im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf eine öffentliche Verwendung eines Kennzeichens eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erkannt hätte.

Randnummer 28

3. Ob im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) neben der durch die Beschaffung von Benzin für den Bau einer Spreng- oder Brandvorrichtung erfüllten Tatvariante des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB aF (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. März 2022 - AK 7/22, juris Rn. 22 ff.) auch - wie von der Strafkammer ausweislich der Liste der angewandten Vorschriften (wohl) angenommen worden ist - die Tatvariante des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF (durch die Beschaffung von Anleitungen zum Bau eines Brand- oder Sprengsatzes) erfüllt ist, kann dahinstehen, weil der Schuldspruch insofern nicht berührt ist und die Strafkammer dem (vermutlich) angenommenen, jedoch in den Urteilsgründen nicht erörterten Umstand der Verwirklichung von zwei Tatvarianten keine Bedeutung für die Rechtsfolgenentscheidung beigemessen hat. Ein Sich-Unterweisen-Lassen in der Herstellung von Spreng- oder Brandvorrichtungen gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF durch die Beschaffung von diesbezüglichen Anleitungen über das Internet wäre allerdings nur dann gegeben, wenn sich der Angeklagte diese nicht lediglich von einer Website herunterlud, sondern hierzu - und sei es lediglich im Rahmen eines schriftlich geführten Internetchats oder per E-Mail - in einem kommunikativen Kontakt mit einer anderen Person stand, die ihm als Teil dieses kommunikativen Akts eine Anleitung zugänglich machte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 StR 412/17, BGHR StGB § 89a Abs. 2 Nr. 1 Sich-Unterweisen-Lassen 1; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 89a Rn. 38; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 89a Rn. 31).

Randnummer 29

4. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes) bemerkt der Senat Folgendes:

Randnummer 30

Die Verabredung eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 2 Variante 3 StGB setzt die Willenseinigung von mindestens zwei tatsächlich zur Tatbegehung Entschlossenen voraus, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken. Auch der selbst fest Entschlossene ist daher nicht der Verbrechensverabredung schuldig, wenn der oder die anderen den inneren Vorbehalt haben, sich tatsächlich nicht als Mittäter an der vereinbarten Tat beteiligen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 9; TK-StGB/Weißer, 31. Aufl., § 30 Rn. 35). Vorliegend hat das Landgericht indes eine tatsächliche Entschlossenheit zur gemeinschaftlichen Tatbegehung auch des Chatpartners „S.“ festgestellt; die diesbezügliche Beweiswürdigung lässt angesichts des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen läge in dem Fall, dass der Chatpartner sich mit einem inneren Vorbehalt, die Tat nicht begehen zu wollen, mit dem Angeklagten verabredete, auf der Basis der ansonsten vom Landgericht zu dieser Tat getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Sichbereiterklärens (in der Form des Erbietens) zu einem Verbrechen des Mordes gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB vor, zumal der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe seinen Tatentschluss, einen Anschlag nach dem Muster des Terrorakts von Nizza zu begehen, nicht allein verwirklichen wollte, sondern unter die Bedingung der Annahme seines Erbietens durch „S.“ gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 11 f.; s. ferner BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 51/23, juris Rn. 11).

Randnummer 31

5. Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der Tatmitteleinziehung nach § 74 Abs. 1 StGB nicht erkennbar das ihr insofern zukommende Ermessen ausgeübt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 3 StR 93/24, NZWiSt 2025, 68 Rn. 14). Angesichts des Umstandes, dass den eingezogenen elektronischen Gerätschaften (Mobiltelefone und Tablet) ausweislich der Urteilsgründe zentrale Bedeutung für die Recherchen und die Kommunikation des Angeklagten zukam, und der milden übrigen verhängten Rechtsfolgen ist jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer bei ausdrücklicher Ausübung des eröffneten Ermessens von deren Einziehung abgesehen hätte, so dass das Urteil auf die Revision des Angeklagten auch insofern nicht der Aufhebung unterliegt.

III.

Revision der Staatsanwaltschaft

Randnummer 32

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt eingelegt worden. Ausweislich ihrer Revisionsbegründung bemängelt die Staatsanwaltschaft überdies allein, dass das Landgericht keine Jugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hat.

Randnummer 33

Die Revisionsbeschränkung auf den - gesamten - Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldspruch - wie dargelegt - hinsichtlich des Falls II. 1. der Urteilsgründe rechtlich defizitär ist. Denn das Revisionsgericht darf grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Überprüfung vom Rechtsmittelführer nicht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 5 StR 34/23, juris Rn. 3; Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291; Beschluss vom 26. September 2019 - 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209 Rn. 16). Insbesondere berühren Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von der Beanstandung ausnimmt, nicht. Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 - 1 StR 247/25, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. Februar 2023 - 5 StR 34/23, juris Rn. 3; Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291 mwN).

Randnummer 34

Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine fehlerhafte rechtliche Einordnung einer festgestellten Tat zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, also auch, wenn der unzutreffende Schuldspruch - wie hier - einen höheren Strafrahmen vorgibt als der richtige (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 - 1 StR 247/25, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. Februar 2023 - 5 StR 34/23, juris Rn. 3; Urteile vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291 mwN; vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352; KG, Beschluss vom 31. Juli 2024 - 3 ORs 50/24, juris Rn. 10 ff.; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 55). Die gegenteilige Rechtsauffassung (etwa OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2024 - 1 ORs 62/24, NStZ 2024, 638 Rn. 19 f.; BeckOK StPO/Eschelbach, 60. Ed., § 318 Rn. 20; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 59; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 318 Rn. 17 f.) wird der dem Rechtsmittelführer vom Gesetz zuerkannten Dispositionsfreiheit nicht gerecht (zutreffend KG, Beschluss vom 31. Juli 2024 - 3 ORs 50/24, juris Rn. 16). Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der dann fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21; NStZ-RR 2022, 290, 291; vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 35; vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Randnummer 35

Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang zudem, dass der Schuldspruch wegen der parallelen Revision des Angeklagten nicht durch die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft hat erwachsen können, denn beide Rechtsmittel sind unabhängig voneinander zu betrachten (so auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 - 1 StR 247/25, juris Rn. 9 ff.; insofern missverständlich BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209 Rn. 18).

Randnummer 36

Dagegen ist die Einziehungsentscheidung, auch wenn sie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung nicht beanstandet wird, nicht wirksam vom Rechtsmittel ausgenommen, mithin keine weitergehende Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs gegeben. Denn die Tatmittel-einziehung nach § 74 Abs.1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und kann sich daher auf die Strafzumessung auswirken, so dass beide nicht getrennt voneinander betrachtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 3 StR 249/22, juris Rn. 21 mwN; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 68).

Randnummer 37

2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht das Absehen von der Verhängung von Jugendstrafe; die diesbezüglichen Erwägungen sind zum Vorteil des Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Randnummer 38

a) Jugendstrafe ist nach § 17 Abs. 2 JGG zu verhängen, sofern wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG sind gegeben, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu verzeichnen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur angenommen werden, sofern erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen zudem im Urteilszeitpunkt noch bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 - 2 StR 181/25, NStZ 2026, 184 Rn. 7; vom 20. Februar 2024 - 1 StR 30/24, NStZ 2024, 615 Rn. 4; Urteil vom 6. Februar 2020 - 3 StR 331/19, NStZ 2020, 738 Rn. 12). Hinsichtlich der Prüfung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG gilt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach dem allgemeinen Strafrecht keine selbständige Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dabei insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. April 2025 - 6 StR 482/24, NStZ 2026, 53 Rn. 10; vom 4. Juni 2024 - 5 StR 205/23, BGHSt 68, 279 Rn. 15; Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111 Rn. 10; Urteil vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 8).

Randnummer 39

Hinsichtlich des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs der Verhängung von Jugendstrafe ist zu beachten: Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Auch bei der Prüfung, ob eine Jugendstrafe verhängt wird, ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Revisionsrechtlich zu beanstanden ist die jugendgerichtliche Rechtsfolgenentscheidung dagegen, wenn sie beachtliche Lücken, Widersprüche oder Wertungsfehler aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. April 2025 - 6 StR 482/24, NStZ 2026, 53 Rn. 8; vom 7. März 2024 - 3 StR 220/23, NStZ 2024, 621 Rn. 16; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 17).

Randnummer 40

b) Hieran gemessen hat das Landgericht sowohl schädliche Neigungen des Angeklagten als auch die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld rechtsfehlerhaft nicht festgestellt.

Randnummer 41

aa) Das Landgericht hat schädliche Neigungen des Angeklagten nicht nur in einem Umfang, der Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen lässt, sondern generell verneint. Die diesbezüglichen Erwägungen erweisen sich als lückenhaft, weil nicht sämtliche insofern relevanten Umstände in den Blick genommen und in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen worden sind.

Randnummer 42

Zwar hat das Landgericht als für das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG sprechend gewürdigt, dass der Angeklagte eine „verfestigte Gesinnung“ habe und bislang nicht bereit sei, über diese zu sprechen oder sie aufzuarbeiten. Dabei hat es jedoch unbeachtet gelassen, dass bei ihm nicht nur eine „Gesinnung“ in Gestalt einer der Rechtsordnung widerstreitenden politischen oder religiösen Einstellung vorliegt, sondern sich bei ihm eine gefestigte dschihadistisch-islamistische Grundhaltung, die das Lebensrecht anderer Menschen verneint, welche dieses Religionsverständnis nicht teilen, in umfangreichen und konkreten Vorbereitungen für einen terroristischen Anschlag manifestierte. Der Angeklagte hält ungeachtet verschiedener Bemühungen seines familiären Umfelds, auf ihn im Sinne einer Deradikalisierung einzuwirken, weiterhin an seinem radikalen Islamverständnis und seiner dschihadistischen Überzeugung fest; eine diesbezügliche kritische Reflexion oder Ansätze für eine Distanzierung sind jedenfalls zum Urteilszeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Mithin erachtet es der Angeklagte nach wie vor für legitim und geboten, andere Menschen als vermeintlich „Ungläubige“ zu töten, um seinen Glaubensvorstellungen und den Zielen der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ Geltung zu verschaffen. Der Angeklagte hat mit seinen urteilsgegenständlichen Anschlagsvorbereitungen und -planungen, die er über einen längeren Zeitraum mit großer Energie betrieb, gezeigt, dass er gewillt ist, aus seiner radikal-islamistischen Überzeugung heraus Tötungsdelikte zu begehen. Hieran hat er jedenfalls zum Urteilszeitpunkt festgehalten. Diese dschihadistische Absicht, die in konkreten Anschlagsvorbereitungen Ausdruck fand, hat unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens schädlicher Neigungen eine Qualität, die eine Gleichsetzung mit einer schlichten „Gesinnung“ nicht zulässt.

Randnummer 43

Nicht in den Blick genommen hat das Landgericht bei seiner Beurteilung zudem das Tathandeln des Angeklagten als solches und die sich hieraus möglicherweise ergebenen Hinweise für das Vorliegen schädlicher Neigungen. So hat die Strafkammer nicht in ihre Betrachtungen einbezogen, dass der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg mit erheblichem Aufwand und großer Zielstrebigkeit versuchte, seine Anschlagsabsichten zu realisieren, wobei er nicht nur im Internet recherchierte und Kontakte knüpfte, sondern auch Gegenstände wie Messer und Benzin erwarb, die er zur Tatbegehung oder Tatvorbereitung verwenden wollte. Dabei ließ er sich auch durch polizeiliche Maßnahmen wie die wiederholte Sicherstellung von Benzinvorräten und die ihm bekannte sicherheitsbehördliche Überwachung seiner Kommunikation nicht von weiteren Tatvorbereitungen abhalten. Die Beharrlichkeit in der Verfolgung seines Ziels, einen dschihadistischen Terroranschlag zu verüben, hätte mit dem gebotenen Gewicht in die Bewertung einfließen müssen, zumal der Angeklagte dabei kognitive Leistungen erbrachte, die eine Bedeutung seiner festgestellten intellektuellen Minderbegabung deutlich relativeren. Das Landgericht hat dagegen zur Verneinung schädlicher Neigungen wesentlich auf seine bisherige Unbestraftheit abgestellt, deren Bedeutung allerdings dadurch gemindert ist, dass der Angeklagte sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg massiv radikalisierte und drei unterschiedliche Straftaten beging, die zeitgleich zur Aburteilung gelangt sind.

Randnummer 44

Überdies erweisen sich - worauf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist - die Darlegungen in den Urteilsgründen zu einer etwaigen Haltungsänderung als in sich nicht stimmig. Einerseits hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe ungeachtet der zum Urteilszeitpunkt bereits etliche Monate vollzogenen jugendrechtlichen Unterbringung und der dortigen Bemühungen, auf ihn einzuwirken, bislang keine Bereitschaft gezeigt, über seine dschihadistische Überzeugung auch nur zu sprechen. Andererseits hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe sich „lernwillig und arbeitsam in Bezug auf (...) seine Radikalisierung gezeigt“.

Randnummer 45

bb) Auch die Verneinung einer die Verhängung von Jugendstrafe gebietenden Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG hält der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

Randnummer 46

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass Jugendstrafe unabhängig vom Vorliegen eines Erziehungsbedarfs und gegebenenfalls anderen Möglichkeiten, einem solchen gerecht zu werden, zu verhängen ist, wenn die Schuld des Täters so schwer wiegt, dass Strafe als Sanktion erforderlich ist; das Vorliegen von Erziehungsfähigkeit sowie Erziehungsbedarf und dessen Umfang sind erst auf der Ebene der Bemessung der Höhe von Jugendstrafe von Relevanz (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - 5 StR 205/23, BGHSt 68, 279 Rn. 14 ff.; s. ferner BGH, Urteile vom 2. April 2025 - 6 StR 482/24, NStZ 2026, 53 Rn. 10; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 29 f. sowie BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 5 StR 205/23, NStZ 2024, 106 [Anfragebeschluss]). Es ist daher schon im Ansatz verfehlt, dass die Strafkammer die Verhängung von Jugendstrafe mit der Erwägung verneint hat, die angeordneten jugendgerichtlichen Weisungen seien ausreichend und sinnvoller als Strafe, um dem Angeklagten „den Weg in ein straffreies Leben zu ermöglichen“.

Randnummer 47

Daneben ist auch die Argumentation, mit der die Strafkammer Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG als solche verneint hat, zum Vorteil des Angeklagten rechtlich defizitär. Zwar hat das Landgericht erkannt, dass es sich bei Taten der Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat um schwere Straftaten handelt, die nach dem allgemeinen Strafrecht mit erheblichen Strafen bedroht sind. Auch hat es frei von einem Rechtsmangel als schuldreduzierend die leichte Intelligenzminderung des Angeklagten gewürdigt, aufgrund derer es eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB als nicht ausschließbar erachtet hat. Indes hat es verabsäumt, die Tatvorgeschichte und den äußeren Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten in die ihm obliegende Bewertung einzubeziehen. Das aber wäre auch für die Beurteilung der Schuldschwere erforderlich gewesen, weil der äußere Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Taten regelmäßig Schlüsse auf die individuelle Schuld des Jugendlichen oder Heranwachsenden zulässt (vgl. BGH, Urteile vom 2. April 2025 - 6 StR 482/24, NStZ 2026, 53 Rn. 14). Insofern hätte die Strafkammer nicht nur für die Beurteilung schädlicher Neigungen, sondern auch für die der Schwere der Schuld in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte über längere Zeit hinweg und ungeachtet des Wissens um gegen ihn gerichtete polizeilichen Maßnahmen mit erheblichem Aufwand und großer Zielstrebigkeit darum bemüht war, seine Anschlagsabsichten zu realisieren.

Randnummer 48

3. Da das Landgericht zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft eine Verhängung von Jugendstrafe abgelehnt hat, hat wegen des Charakters der Tatmitteleinziehung als Nebenstrafe und des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Sanktionsbestimmung im Jugendstrafrecht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2024 - 3 StR 493/23, StV 2026, 120 Rn. 10, 22; Beschluss vom 7. März 2024 - 3 StR 220/23, StV 2024, 507 Rn. 12) auch die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die im zweiten Rechtsgang zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei einer neuerlichen Einziehungsentscheidung das ihr zukommende Ermessen erkennbar auszuüben.

Randnummer 49

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Angeklagten zu ermöglichen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zur näheren Prüfung und Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten und deren Auswirkung auf die Rechtsfolgenentscheidung unter Berücksichtigung der gebotenen Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.

IV.

Kostenentscheidung

Randnummer 50

Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Schäfer | | Hohoff | | Kreicker

| RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. | | Ri'inBGH Kurtze befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. |

| Schäfer | | Schäfer |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 VereinsG, § 15 VereinsG, § 18 VereinsG, § 3 VereinsG, § 14 VereinsG, § 9 VereinsG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 3 StR 20/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten