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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2026 – 2 StR 378/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:071026B2STR378.25.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch in den Fällen II.6.a, II.6.b, II.6.c, II.6.d und II.6.k der Urteilsgründe unter Entfallen des Teilfreispruchs dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis sowie der Geldwäsche schuldig ist,

b) aufgehoben

aa) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.6.b und II.6.c der Urteilsgründe; diese entfallen;

bb) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II.6.a, II.6.b, II.6.c und II.6.k der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie Geldwäsche unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 2022 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Fall II.6.d der Urteilsgründe freigesprochen. Außerdem hat es ihn im Fall II.6.e der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die in Nordmazedonien verbüßte Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:2 angerechnet. Gegen den Angeklagten hat es zudem - jeweils gesamtschuldnerisch haftend - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.150 Euro, die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.160 Euro und die erweiterte Wertersatzeinziehung in Höhe von 112.699 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Randnummer 2

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Randnummer 3

2. Die Sachrüge führt unter Entfallen des Teilfreispruchs zur Korrektur des Schuldspruchs in den Fällen II.6.a, II.6.b, II.6.c und II.6.d der Urteilsgründe, zur Aufhebung und zum Wegfall der in den Fällen II.6.b und II.6.c der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Randnummer 4

a) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehens in den Fällen II.6.a bis II.6.c der Urteilsgründe als drei tatmehrheitlich begangene Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Schuldspruch ist insoweit auf eine Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis umzustellen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Dadurch, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse der Fälle 1 bis 3 [der Anklage] zwischen dem 9. und 11. Oktober 2022 entgegennahm, diese zählte und für die Weiterleitung vorbereitete (vakuumierte) und sodann spätestens am 12. Oktober 2022 an den gesondert Verfolgten S. zur Weiterleitung an die Hintermänner in Spanien übergab, liegt eine zeitliche Überschneidung der Tathandlungen des 3-fachen Handeltreibens mit Cannabis bzw. Kokain in nicht geringer Menge vor. Diese Überschneidung der Ausführungshandlungen bewirkt, dass die drei Geschäfte als natürliche Handlungseinheit zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Absatz 1 StGB stehen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 2 StR 46/27 -, BeckRS 2025, 16696, Rn 3; Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 284/20 -, BeckRS 2021, 24102, Rn 17; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 -, BeckRS 2020, 12400 Rn 6; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19 -, BeckRS 2019, 29738, Rn 9; vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 -, NJW 2018, 2905 mwN). [...]

Tatbestandlich erfasst werden vom Begriff des Handeltreibens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07 -, NStZ [richtig: NJW] 2008, 1460; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 -, NJW 2018, 2905; Senat, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06 -, NStZ 2008, 42, 43; vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 -, BeckRS 2002, 09476, Rn 6). So hat der BGH bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (BGH, Urteile vom 4. November 1982 - 4 StR 451/82 -, NJW 1983, 636; vom 11. Juli 1995 - 2 StR 189/95 [richtig: 1 StR 189/95] -, BeckRS 1995, 5256; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07 -, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91 -, NStZ 1992, 495; vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 -, NJW 2018, 2905). Zwar stellt die bloße Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner, mögen diese auch als Lieferanten der Letztverkäufer ihrerseits ‚Ansprüche‘ gegen diese haben, demgegenüber nicht notwendigerweise [einen] Teil des Handeltreibens dar, dies kann jedoch anders bewertet werden, wenn der Weiterbeförderer mittäterschaftlich in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem eingebunden ist und die Beförderung des Geldes in diesem Rahmen erfolgt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95 -, BeckRS 1995, 5256). Die Ausführungshandlungen des Handeltreibens und die Beendigung der Tat sind in einer solchen Konstellation bis zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Lieferant den Kaufpreis erhalten hat und der Geldfluss als Entgelt der Drogenlieferung ‚zur Ruhe gekommen‘ ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 -, BeckRS 2020, 12074, Rn. 12 mwN).

Die [Strafk]ammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte P. Verkaufserlöse aus den Fällen 1 bis 3 gleichzeitig in Vorbereitung deren Weiterleitung in den Händen hielt und an den gesondert Verfolgten S. gemeinsam übergab [...]. Darüber hinaus kommt die [Strafk]ammer zu dem Ergebnis, dass die ‚aus den Fällen 1 bis 4 generierten Gelder spätestens am 13. Oktober 2022 zur Ruhe gekommen [waren]‘ [...], und begründet dies damit, dass der gesondert Verfolgte S. mit den Verkaufserlösen aus diesen Fällen am 13. Oktober 2022 in Spanien bei den gesondert Verfolgten T. und B. ankam. So geht das Gericht auch ausdrücklich von einer ‚Zäsur‘ in dem Moment aus, in dem ‚die zuvor eingenommenen Gelder an diesen Tagen [11. und 12. Oktober 2022] an ihre endgültigen Bestimmungsorte verbracht wurden‘ [...].“

Randnummer 5

Dem tritt der Senat bei. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wobei gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

Randnummer 6

Der Teilfreispruch des Angeklagten im Fall II.6.d der Urteilsgründe (Fall 4 der Anklage) hat zu entfallen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bietet die Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung von tatmehrheitlich angeklagten, ebenso eröffneten und sämtlich für erwiesen erachteten Drogengeschäften als eine materiell-rechtliche Tat keinen Raum für einen Teilfreispruch aus „Klarstellungsgründen“ (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 201 f.; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - 3 StR 163/08, Rn. 8; vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7, und vom 8. Mai 2019 - 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221), da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 4 StR 302/17, Rn. 3, und vom 23. November 2021 - 4 StR 259/21, Rn. 4).

Randnummer 7

b) Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfallen die in den Fällen II.6.b und II.6.c der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Die vom Landgericht für die Tat II.6.a der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als neue Einzelstrafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, weil der Senat angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts auszuschließen vermag, dass das Landgericht, wäre es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung von einer Tat im Rechtssinne ausgegangen, eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 3 StR 417/19, Rn. 10 mwN).

Randnummer 8

c) Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Angesichts des Wegfalls der beiden in den Fällen II.6.b und II.6.c der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von drei und fünf Jahren Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei nunmehr verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren, zehn Monaten und den aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 2022 einzubeziehenden Einzelstrafen von drei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Die Sache bedarf daher zum Gesamtstrafenausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Randnummer 9

3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Randnummer 10

4. Der Senat konnte auch betreffend den Ausspruch des Landgerichts zur erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, „die Einziehungsentscheidung, soweit sie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.160 Euro betrifft, gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen und insoweit eine Entscheidung zurückzustellen“. Zur Begründung des Antrags hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass wegen des erst nach der letzten Anlasstat bei dem Angeklagten sichergestellten Bargelds die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen abzuwarten sei (vgl. dazu nunmehr BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026, GSSt 1/25). Dabei hat er zugleich deutlich gemacht, den „überzeugend dargelegten Erwägungen“ des Landgerichts beizutreten und der Revision damit insoweit auch in der Sache den Erfolg versagen zu wollen. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Generalbundesanwalt insoweit keine Aufhebung des Urteils begehrt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07, Rn. 5).

Menges | | Zeng | | Meyberg

| Schmidt | | Lutz |

Zitierte Vorschriften

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