Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 2 StR 168/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220926B2STR168.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. November 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist;
b) im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ und mit Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, sowie wegen Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.928 Euro angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen brachte der Angeklagte an drei verschiedenen Tagen im April 2020 im Fall II.1 der Urteilsgründe zehn Kilogramm Marihuana, im Fall II.2 der Urteilsgründe zehn Kilogramm Amphetamin und im Fall II.3 der Urteilsgründe 5,664 Kilogramm Marihuana, ein Kilogramm Amphetamin und drei Kilogramm Haschisch über die niederländische Grenze zu Abnehmern in das Bundesgebiet. Die Drogen waren in allen Fällen zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten und zumindest einen unbekannt gebliebenen Mittäter bestimmt.
Den Tatnachweis hat die Strafkammer wesentlich auf das Vergleichsgutachten einer Hand- und Fingerspurensachverständigen anhand von Fotos aus einem Chatverkehr über EncroChat gestützt.
2. Die Verfahrensbeanstandungen des Angeklagten haben keinen Erfolg.
a) Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO versagt. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, warum sie dem anthropologischen Sachverständigengutachten im Gegensatz zu dem der Hand- und Fingerspurensachverständigen keine Beweisbedeutung beigelegt hat. Das Verfahrensrecht gebietet auch nicht, in den Urteilsgründen zu erörtern, welche Bildbearbeitungssoftware die Hand- und Fingerspurensachverständige zur Bearbeitung der ihr überlassenen Fotos verwendete und ob es durch die Bearbeitung zu einer Veränderung des Bildmaterials gekommen war.
b) Auch die Beweisantragsrüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Betreffend die im ersten Teil der Nr. 2 des Beweisantrags vom 22. September 2025 bezeichneten Bilder ist die Strafkammer von der durch technisches Sachverständigengutachten unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen, dass diese Bilder Aufnahmen der eigenen Hand der fotografierenden Person darstellen. Betreffend die im zweiten Teil der Nr. 2 des Beweisantrags bezeichneten Bilder aus dem Chat vom 13. April 2020 hat sie ohne Rechtsfehler dargelegt, dass ein technisches Sachverständigengutachten zum Erweis der Tatsache, es handele sich um Fremdaufnahmen der Hand einer anderen als der fotografierenden Person, ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist, weil die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen, auf denen die sachverständige Beurteilung aufbauen muss.
3. Auf die Sachrüge hält der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand; der Einziehungsausspruch ist insgesamt rechtsfehlerhaft. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur. Die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis auf. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens auf eine nicht geringe Menge beziehen; auch hier kommt - anders als im Verhältnis zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens und Einfuhr nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 5 StR 296/24, NStZ-RR 2024, 313 f.). Soweit angesichts der Wirkstoffmengen jeweils die Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt sind, gehört diese Strafzumessungsregel nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 2 StR 98/24, Rn. 8). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht den Änderungen nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch wirken sich die Änderungen des Schuldspruchs nicht aus, denn die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 StR 440/25, Rn. 9).
b) Der Einziehungsausspruch unterliegt auf die Sachrüge insgesamt der Aufhebung.
Entgegen dem rechtlichen Ansatz des Landgerichts handelt es sich bei den Drogen nicht um Taterträge im Sinne des § 73 StGB, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 StR 61/22, Rn. 5). Damit scheidet hinsichtlich dieses Beziehungsgegenstands auch die ersatzweise Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB aus, die nur an Stelle der Einziehung nach § 73 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20, Rn. 8 mwN).
Soweit die Strafkammer die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c StGB auf den Wert der Erlöse des Handels mit den Drogen gerichtet hat, fehlen jegliche Feststellungen, dass der Angeklagte die Mitverfügungsgewalt über die Erlöse aus der Veräußerung der von ihm in das Bundesgebiet eingeführten Drogen erlangte. Die Feststellung, dass der Angeklagte mittäterschaftlich mit zumindest einem anderen handelte, genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2026 - 3 StR 597/25, Rn. 4 mwN).
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zur Höhe der erzielten Erlöse sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zur Verfügungsgewalt über die erzielten Erlöse zu treffen haben.
Menges | | Zeng | | Schmidt
| Lutz | | RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. |
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Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 34 KCanG
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