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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, GeB vom 12.10.2026 – 8 A 26.40023

Gerichtsbescheid, vorzeitige Besitzeinweisung bei Hochwasserschutzmaßnahme, Gebotensein des sofortigen Beginns der Bauarbeiten, Besitzeinweisung, Hochwasserschutz, Planfeststellungsbeschluss, Bestimmtheitsgrundsatz, Interessenabwägung, Verfahrensrecht, Dringlichkeit
Spruchkörper
8. Senat
Normenkette
§ 67 Abs. 4 VwGO; § 84 VwGO; § 71a WHG; Art. 43 BayWG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die vorzeitige Besitzeinweisung des Beklagten in zwei in seinem Eigentum stehende Grundstücke.

Randnummer 2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2024 stellte das Landratsamt … .im Folgenden: Landratsamt) nach § 68 Abs. 1 WHG auf gemeinsamen Antrag des Freistaats Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt … (im Folgenden: Wasserwirtschaftsamt), und der Gemeinde R. … den Plan für die Hochwasserschutzmaßnahmen am ... der Gemeinde R. … fest. Die geplante Maßnahme nimmt Teile der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNr. 544/2 und 656 ... dauerhaft für das Vorhaben und zudem auch vorübergehend für die Durchführung der Bauarbeiten in Anspruch. Vorhabenbedingt werden von dem Grundstück FlNr. 656 dauerhaft 3.715 m² und vorübergehend 237 m², von dem Grundstück FlNr. 544/2 dauerhaft 210 m² benötigt.

Randnummer 3

Nachdem eine Einigung über einen freihändigen Grunderwerb zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden konnte, beantragte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 9. und 20. Januar 2026 die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG in die vorgenannten Teilflächen der Grundstücke FlNr. 544/2 und 656.

Randnummer 4

Der Beklagte wies den Freistaat Bayern mit Bescheid vom 6. März 2026 antragsgemäß mit Wirkung ab dem 26. März 2026, 0:00 Uhr, in den Besitz der Teilflächen der Grundstücke FlNr. 544/2 und 656 ein.

Randnummer 5

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat sich mit Beschluss vom 31. März 2026 für die vom Kläger dort entsprechend der (zunächst erteilten, vgl. sodann Berichtigung vom 27.3.2026) Rechtsbehelfsbelehrungmit Schreiben vom 19. März 2026 erhobene Klage für unzuständig erklärt und das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 21. April 2026 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, sinngemäß gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2026, hat er mit weiterem Beschluss vom 8. Mai 2026 – 8 AS 26.40024 – abgelehnt.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2026 aufzuheben.

Randnummer 9

Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. September 2026 begründet.

Randnummer 10

Der Beklagte beantragt

Randnummer 11

Klageabweisung.

Randnummer 12

Er verteidigt die Besitzeinweisung und tritt dem Klagebegehren mit Schreiben vom 2. Oktober 2026 entgegen

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden hierzu vorher angehört (Gerichtsschreiben vom 19.5.2026, 1.9.2026 und 6.10.2026; § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Randnummer 15

1. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist allein der mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15. September 2026 unterbreitete Vortrag.

Randnummer 16

Der Senat kann nur solchen Vortrag berücksichtigen, der den Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügt (vgl. aktuell z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2025 – 11 VR 11.24 – juris Rn 8). Dieser Zwang dient der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem strukturierten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. In ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof soll nur solcher Streitstoff eingeführt werden können, der durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BayVGH, B.v. 8.5.2026 – 8 AS 26.40024 – juris Rn. 16). Dies ist vor allem bei solchen Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen Erörterung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2012 – 8 B 58.12 – NVwZ-RR 2013, 34 – juris Rn. 15; SächsOVG, B.v. 15.6.2022 – 6 A 53/22 – juris Rn. 2). Sonach besteht insbesondere eine Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Das Klagevorbringen muss dazu aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 – juris Rn. 12).

Randnummer 17

Dies zugrunde gelegt, genügen die zahlreichen, ausschließlich vom Kläger persönlich verfassten und unterzeichneten Schreiben, die zudem inhaltlich zumeist auch kaum verständlich sind, den prozessualen Anforderungen nicht. Sie sind aufgrund des Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht Prozessstoff geworden und daher für das Verfahren unbeachtlich. Demgemäß haben die Klägerbevollmächtigten erklärt, dass der über ihre Klagebegründung vom 15. September 2026 hinausgehende persönliche Vortrag des Klägers nicht übernommen werde.

Randnummer 18

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 6. März 2026 verfügte vorzeitige Besitzeinweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 19

Nach § 71a Abs. 1 WHG hat das Landratsamt als gemäß Art. 71a Abs. 3 WHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1, Art. 39 Abs. 7 BayEG zuständige Enteignungsbehörde den Träger eines Vorhabens u.a. des Hochwasserschutzes auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der Eigentümer oder Besitzer eines für das Vorhaben benötigten Grundstücks sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Vorhabensträger zu überlassen (§ 71a Abs. 1 Nr. 1 WHG), der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Hochwasserschutzes geboten ist (§ 71a Abs. 1 Nr. 2 WHG) und der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (§ 71a Abs. 1 Nr. 3 WHG).

Randnummer 20

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Randnummer 21

2.1 Unstreitig betrifft die Besitzeinweisung Flächen, die vom Beklagten zur Verwirklichung eines Vorhabens zum Hochwasserschutz benötigt, ihm vom Eigentümer und Besitzer jedoch nicht freiwillig überlassen werden, § 71a Abs. 1 Nr. 1 WHG. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts vom 22. Januar 2024 sieht Hochwasserschutzmaßnahmen ... vor, von der u.a. auch die von der Besitzeinweisung erfassten Teile der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNr. 544/2 und 656 betroffen sind.

Randnummer 22

Die Besitzeinweisung erweist sich auch als ausreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Randnummer 23

Ein Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die von ihm betroffenen Grundstücke klar bezeichnen (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.2025 – 11 A 21.24 – RdE 2025, 560 – juris Rn. 26). Dies erfolgt regelmäßig durch Angabe ihrer Flurnummern und der Gemarkung (BayVGH, B.v. 2.2.2026 – 8 C 25.2351 – juris Rn. 13). Bezieht sich, wie hier, die Besitzeinweisung auf Grundstücksteile, so sind diese zudem näher zu bezeichnen oder in einem maßstabsgetreuen Lageplan zu kennzeichnen (vgl. Art. 39 Abs. 7 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BayEG). Es genügt, wenn die Grundstücksfläche auf diese Weise bestimmbar ist, während eine Vermessung von Grundstücken für die Besitzeinweisung hingegen nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 8 ZB 11.2551 – juris Rn. 18). Zudem müssen das Grundstück bzw. die Grundstücksteile, in dessen bzw. deren Besitz eingewiesen werden soll, auch von dem zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss mit hinreichender Bestimmtheit erfasst werden (Kümper in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 71a Rn. 19; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand Mai 2026, § 71a WHG Rn. 7).

Randnummer 24

Auch wenn es dem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2024 an einem Grunderwerbsplan fehlt und das Grundstücksverzeichnis in seiner Anlage 12 unter der lfd. Nr. 11 zur Größe der dauerhaft (3.424 m²) und temporär (91 m²) in Anspruch zu nehmenden Flächen des Grundstücks FlNr. 656 Angaben enthält, die mit denen der Besitzeinweisung nicht übereinstimmen (3.715 m² dauerhafte Inanspruchnahme, 237 m² vorübergehende Inanspruchnahme), erweist sich diese gleichwohl als (noch) ausreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Dies folgt daraus, dass der Antrag auf Besitzeinweisung in seinen Anlagen 1 und 2 die ihrerseits im Maßstab 1:500 bzw. 1:200 parzellenscharf angelegten, farblich markierten, vermaßten und damit auch hinreichend bestimmten Pläne 2.1 und 5 des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Januar 2024 in Bezug nimmt und sich damit die vom Grundstück FlNr. 656 in Anspruch genommene Teilfläche in ihrem vom planfestgestellten Vorhaben – und in der Folge auch von der Besitzeinweisung – betroffenen Umfang als konkret bestimmbar erweist (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.2024 – 11 VR 13.24 – juris Rn. 39, wonach auch der Maßstab 1:1.000 zur Bestimmung der Inanspruchnahme eines Grundstücks grundsätzlich ausreicht). Gleiches gilt auch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 544/2, bei dem sich die Flächenangaben unter der lfd. Nr. 17 des Grundstücksverzeichnisses in Anlage 12 des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht vollständig mit dem Flächenangaben im Antrag auf Besitzeinweisung decken.

Randnummer 25

Der Kläger hat zudem eine freiwillige Besitzüberlassung seiner Grundstücke zur Durchführung der Arbeiten für die planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen abgelehnt. Der Vorhabenträger hat sich hierum ernsthaft bemüht. Insbesondere hat ihm die ... in Abstimmung mit dem Beklagten für die für das Vorhaben benötigten Teilflächen seiner Grundstücke bereits ein Erwerbsangebot unterbreitet, das der Kläger abgelehnt hat (S. 343 ff. Behördenakte [BA] Besitzeinweisungsverfahren). Zudem endet die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu einem ernsthaften Bemühen um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen dort, wo ein Angebot zur „leeren Förmelei“ würde, weil der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er dieses ablehnen werde (BayVGH, B.v. 20.9.2021 – 8 AS 21.40031 – juris Rn. 33). So liegt der Fall mit Blick auf die aktenkundige offensichtliche Verweigerungshaltung des Klägers auch hier (S. 358 ff. BA Besitzeinweisungsverfahren).

Randnummer 26

2.2 Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2024 ist bestandskräftig, § 71a Abs. 1 Nr. 3 WHG; ihm kommt nach § 71 Abs. 2 und 3 WHG enteignungsrechtliche Vorwirkung zu.

Randnummer 27

2.3 Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist aus Gründen eines wirksamen Hochwasserschutzes geboten (§ 71a Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die vom Kläger hierzu angebrachten Zweifel greifen nicht durch.

Randnummer 28

Dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, setzt voraus, dass notwendige Vorarbeiten und Bauarbeiten gerade (auch) auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers unmittelbar bevorstehen (a.), keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen (b.) und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt (c.).

Randnummer 29

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BayVGH, B.v. 20.9.2021 – 8 AS 21.40031 – juris Rn. 37; Spieth/Hellermann in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.7.2026, § 71a WHG Rn. 5). Neben dem Bauablaufplan kann ergänzend die vom Vorhabenträger „gelebte“ tatsächliche Umsetzung des Bauablaufs bei der Prüfung des Gebotenseins eine zumindest indizielle Wirkung entfalten.

Randnummer 30

a. Wie der Kläger selbst zutreffend ausführt, hat der Beklagte nach Erlass der streitigen Besitzeinweisung bereits unverzüglich Gehölzrodungen vorgenommen und Teile des Oberbodens abgeschoben. Mit diesem Baubeginn hat er, unabhängig von Fragen der terminlichen und inhaltlichen Gestaltung des weiteren Bauablaufs, bereits nach außen hin eindeutig erkennbar zum Ausdruck gebracht, die planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen auch tatsächlich sofort baulich auszuführen. Zudem ist hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Baumaßnahmen zu beachten, dass diese von Seiten des Beklagten bis zum Ergehen des Beschlusses des Senats im Verfahren 8 AS 26.40024 am 8. Mai 2026 auf den anhängigen Eilantrag des Klägers Rücksicht zu nehmen hatten. Der Senat hat den Beklagten in seiner Erstzustellung vom 2. April 2026 im Verfahren 8 AS 26.40024 darum gebeten, vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts die vorzeitige Besitzeinweisung nicht zu vollstrecken. Dass der Beklagte dieser Bitte im Interesse des klägerischen Rechtsschutzbegehrens im Eilverfahren nachgekommen ist, kann ihm im Hinblick auf die Gestaltung der weiteren Bauablaufplanung nicht zum Nachteil gereichen.

Randnummer 31

Der vom Beklagten vorgelegte und schriftsätzlich erläuterte Bauablaufplan (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes vom 25.9.2026, vorgelegt als Anlage zur Klageerwiderung, Gerichtsakte S. 225 ff.) sieht für die betroffenen Grundstücke des Klägers deren sofortige Inanspruchnahme vor. In entsprechender Weise ist der Beklagte in Umsetzung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Januar 2024 und unter Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids auch tatsächlich verfahren. Auf den klägerischen Grundstücken wurde bereits das Baufeld freigemacht und das vorhandene Uferbegleitgehölz entfernt, um im Anschluss an die zunächst notwendige und sich derzeit baulich in Umsetzung befindende Verlegung des bestehenden Mischwasserkanals (vgl. Plan 2.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.1.2024 und Erläuterungsbericht S. 20) dort sodann Erdarbeiten zur Herstellung eines hochwasserangepasst ausgestalteten Gerinnes einschließlich von Maßnahmen zur Böschungs- und Sohlsicherung auszuführen und anschließend den Schwemmholzrechen nebst Räumzufahrt zu errichten (vgl. S. 300 BA Besitzeinweisungsverfahren). Der Bauablauf ergibt sich aus Nr. 7.3 des planfestgestellten Erläuterungsberichts (S. 340 BA Besitzeinweisungsverfahren) sowie im Einzelnen insbesondere aus dem mit der Klageerwiderung des Beklagten vom 2. Oktober 2026 vorgelegten Bauablaufplan.

Randnummer 32

Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebotensein des sofortigen Beginns der Bauarbeiten zwar gerade (auch) im Hinblick auf das konkret betroffene Grundstück gegeben sein muss. Dies ist bei – wie hier – großräumigen Vorhaben allerdings nicht kleinräumig oder gar parzellenscharf zu bewerten, sondern darf im Rahmen der Bauablaufplanung aus Gründen der praktikablen Ausgestaltung auch größere Arbeitseinheiten mit weiträumigerer Erstreckung erfassen. Es ist daher insbesondere nicht erforderlich, dass das in Anspruch genommene Grundstück als allerletztes Grundstück der Verwirklichung des Projekts entgegensteht (BayVGH, B.v. 18.10.2019 – 8 AS 19.40016 – juris Rn. 38 m.w.N.). Im Falle des Klägers wäre allerdings sogar diese Voraussetzung gegeben, da zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheids nur mehr die von der Besitzeinweisung erfassten Grundstücke noch nicht für die Vorhabensrealisierung zur Verfügung standen.

Randnummer 33

b. Erhebliche Hindernisse für die Realisierung der Bauarbeiten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Namentlich bestehen keine Zweifel an der Finanzierung des Vorhabens, das – wie vorstehend ausgeführt – vom Beklagten derzeit auch schon baulich umgesetzt wird.

Randnummer 34

c. Das Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens überwiegt das private Interesse des Klägers, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (BVerwG, B.v. 21.4.2026 – 9 A 6.26 – juris Rn. 51).

Randnummer 35

Das ist hier der Fall. Die gesetzlichen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau von Maßnahmen zum Hochwasserschutz ... zu und sieht dazu die Neugestaltung des Bachgerinnes insbesondere unter Errichtung einer Geschiebedosiersperre, eines Schwemmholzrechens und eines größeren Wellstahldurchlasses unter der Gemeindestraße „Am …“ vor.

Randnummer 36

Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayWG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2025, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist (GVBl 2025 S. 667, dort § 1 Nr. 11 Buchst. a und § 5 Abs. 1), liegen die Errichtung und der Betrieb von öffentlichem Hochwasserschutzanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasservorsorge soll nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayWG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (vgl. LT-Drs. 19/8947 S. 51 f.; Ell, BayVBl 2026, 397/403 f.). Somit ergibt sich für das planfestgestellte Hochwasserschutzvorhaben ein gesetzlich indizierter Realisierungsvorrang (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG vgl. BVerwG, B.v. 21.4.2026 – 9 A 6.26 – juris Rn. 52). Dieser Vorrang findet inzwischen im Übrigen – ohne dass es vorliegend mit Blick auf die vorgenannte landesrechtliche Regelung noch entscheidend darauf ankäme – auch in der mit Wirkung vom 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Neuregelung des § 67 Abs. 3 Satz 3 WHG bundesrechtlich ausdrückliche Bestätigung (BGBl I Nr. 224, dort Art. 8 Nr. 7 und Art. 12 Abs. 1). Damit knüpfen die neueren Regelungen des Landes- und Bundesrechts jeweils an die Indizwirkung an, die sich aus der gesetzlichen Regelung des § 71a WHG und dem darin enthaltenen Beschleunigungsgebot für die Umsetzung planfestgestellter Hochwasserschutzmaßnahmen bereits bisher ergibt und führen diese mit nunmehr sogar noch verstärkter Wirkung fort (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 16 f.; BayVGH, B.v. 20.9.2021 – 8 AS 21.40031 – juris Rn. 43). Ohnehin stellt der Hochwasserschutz bereits von jeher ein maßgebliches Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes dar und ist wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungssystems. Der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen wird dort explizit angesprochen oder als übergeordnete Zielsetzung vorausgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, §§ 72 ff. WHG, Art. 43 BayWG i.d.F. vom 25.2.2010). Auch im europäischen Recht ist die wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden von überragender Bedeutung (vgl. RL 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. L 288 vom 6.11.2007 S. 27; vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2025 – 8 A 24.40000 – juris Rn. 32).

Randnummer 37

Der Beginn der Bauarbeiten duldete auch keinen Aufschub. Dabei sind die Nachteile, insbesondere zeitliche Verzögerungen zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu erwarten sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.12.2024 – 11 VR 13.24 – juris Rn. 24). Dem ist der Beklagte nachgekommen. Im Besitzeinweisungsantrag hat er die besondere Dringlichkeit der Maßnahmen unter Verweis das hohe Schadenspotential sich künftig wiederholender Hochwasserereignisse, die im bisherigen Verfahrensgang entstandenen Verzögerungen und die für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauzeit im Einzelnen beschrieben. Er hat dazu insbesondere dargelegt, dass ein rechtzeitiger Baubeginn geboten ist, um den Hochwasserschutz mit dem geplanten Projektabschluss Ende 2027 termingerecht in Betrieb nehmen zu können. Mit dem Kläger sei seit Ende des Jahres 2021 erfolglos über den Erwerb der benötigten Grundstücke verhandelt worden; aufgrund der unveränderten erheblichen Verweigerungshaltung des Klägers hätten die Baumaßnahmen nicht rechtzeitig begonnen werden können. Dementsprechend ergebe sich nunmehr bereits ein gewisser Verzug bei der Umsetzung der planfestgestellte Maßnahmen. Ferner hat er darauf verwiesen, dass eine weitere Verzögerung erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit infolge nicht bewältigter Hochwassergefahren am … mit sich brächte. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

Randnummer 38

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Randnummer 40

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 39 BayEG, § 1 BBPlG, Art. 19 BayEG, Art. 20 BayEG, Art. 71a WHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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