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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 71 WHG – Enteignungsrechtliche Regelungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Rechtsprechung zu § 71 WHG

2 Entscheidungen zitieren § 71 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 31.03.2026 – 8 AS 25.40089 · 8. Senat

    Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahmen

  • BayVGH, Urt. v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017 · 8. Senat

    Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken

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