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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 71a WHG – Vorzeitige Besitzeinweisung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn

  • 1. der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen,
  • 2. der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und
  • 3. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist.

(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 71a WHG

Eine Entscheidung zitiert § 71a WHG.

  • BayVGH, Beschl. v. 08.05.2026 – 8 AS 26.40024 · 8. Senat

    Leitsatz: Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für erstinstanzliche Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat. (Rn. 16)

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