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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 16.09.2026 – 5 C 26.892

Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Einbürgerung, Lebensunterhaltssicherung, Behinderung, Härtefallregelung, Ermessenseinbürgerung
Spruchkörper
5. Senat
Normenkette
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG; § 8 StAG; § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2026 – Au 1 K 25.1834 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin strebt mit einer im Juli 2025 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage die Verpflichtung der Beklagten an, sie einzubürgern; die Beklagte hatte ihren Einbürgerungsantrag vom 30. November 2023 mit Bescheid vom 23. Juni 2025 abgelehnt. Für das Klageverfahren hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Mai 2026 ab; die Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, für die Frage, ob die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung habe, sei § 10 StAG in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl I Nr. 256) maßgeblich. Die Altfallregelung des § 40a StAG sei nicht anzuwenden, weil die Klägerin den Einbürgerungsantrag nach dem Stichtag gestellt habe. Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten könne, sei nicht erfüllt. Von dieser Voraussetzung könne auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, b oder c StAG abgesehen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es nicht mehr darauf an, ob die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten sei. Ob bei der Klägerin eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht komme, sei nicht zu entscheiden. Hierfür wäre die Regierung von Schwaben zuständig. Auf die Möglichkeit der Einbürgerung nach § 8 StAG sei die Klägerin im Bescheid vom 23. Juni 2025 hingewiesen und es sei um Mitteilung gebeten worden, ob eine rechtsverbindliche, kostenpflichtige Entscheidung gewünscht sei. Eine Mitteilung sei ausgeblieben.

Randnummer 3

Die Klägerin trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt und eine schwierige und bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren zu ihren Lasten durchentschieden. Die allein entscheidende, bislang ungeklärte Frage sei, ob der ausnahmslose Ausschluss eines schwerbehinderten, erkrankten und betagten Menschen, der seinen Lebensunterhalt allein wegen seiner Behinderung nicht durch Erwerbstätigkeit sichern könne, von der Anspruchseinbürgerung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, ausgelegt im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention, vereinbar sei.

II.

Randnummer 4

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.

Randnummer 5

Die Anforderungen an das Vorliegen der Erfolgsaussicht dürfen im Hinblick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht überspannt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 u.a. – NVwZ 2018, 319 – juris Rn. 11). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn eine entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als „schwierig“ erscheint. Schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen dürfen hingegen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden.

Randnummer 6

Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde angesprochene Problematik führt nicht zu der Annahme, ihre Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hielte es zwar auch für verfassungsrechtlich – im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – BVerfGE 167, 239 – juris Rn. 118), – nicht unproblematisch, wenn behinderte Ausländerinnen und Ausländer, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu bestreiten, ausnahmslos von einer Einbürgerung ausgeschlossen wären. Dass es aber verfassungsrechtlich geboten wäre, für solche Ausländerinnen und Ausländer, etwa unter der Voraussetzung, dass der Umstand der fehlenden Lebensunterhaltssicherung von ihnen nicht zu vertreten ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der bis zum 26. Juni 2024 geltenden Fassung), eine Anspruchsgrundlage für die Einbürgerung vorzusehen, die einen gebundenen Anspruch enthält, erschließt sich dem Senat nicht. Im Verfahren zum Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 war die verfassungsrechtliche Problematik bekannt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es (BT-Drs. 20/9044 S. 34):

Randnummer 7

Durch den in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nun stärker verankerten Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration können einzelne Personengruppen die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht mehr erfüllen, auch wenn sie die erforderliche Unterhaltssicherung aufgrund von Umständen nicht erreichen können, die außerhalb ihrer Beeinflussungsmöglichkeiten liegen. Dies kann etwa Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, die wegen Kinderbetreuung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können, oder Schüler/Auszubildende/Studierende, die, ggf. ergänzende, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, betreffen. Für sie kann die Härtefallregelung in § 8 Absatz 2 zum Tragen kommen, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Dies ist bei der künftigen Auslegung der Härtefallregelung in § 8 Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 StAG erfüllt sind, obliegt den zuständigen Behörden und Gerichten.

Randnummer 8

Anhaltspunkte dafür, dass mit der Rechtsgrundlage in § 8 StAG, die eine Einbürgerung nach Ermessen vorsieht, entgegen der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartung über Einbürgerungsanträge namentlich behinderter Personen keine verfassungs- und völkerrechtskonformen Entscheidungen erreicht werden könnten, sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, nicht zu erkennen (vgl. zum Ganzen auch Gnatzky in Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Aufl. 2026, StAG, § 8 Rn. 82 ff. und § 10 Rn. 115). Insbesondere dürfte § 8 Abs. 2 StAG durchaus einer gegebenenfalls erforderlichen verfassungskonformen Auslegung (vgl. etwa BVerfG, U.v. 26.11.2024 – 1 BvL 1/24 – BVerfGE 170, 293 – juris Rn. 166) zugänglich sein. Die eher formale Frage, ob die Rechtsgrundlage, aufgrund der eine Einbürgerung letztlich erfolgt, eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorsieht, dürfte kaum für die verfassungsrechtliche Beurteilung ausschlaggebend sein.

Randnummer 9

Gerichtliche Entscheidungen, die von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG aufgrund Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgehen, hat die Klägerin nicht genannt und sind dem Senat auch nicht auf andere Weise bekannt geworden. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 2.4.2025 – 1 LB 377/24 – juris) verhält sich zwar zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, nicht aber zu der von der Klägerin aufgeworfenen Problematik.

Randnummer 10

Davon, dass im Verfahren der Klägerin eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt werden muss, ist nach Vorstehendem nicht auszugehen.

Randnummer 11

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Einbürgerung der Klägerin auf der Grundlage von § 8 StAG sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens, wird von der Klägerin nicht infrage gestellt. Sie ist auch zutreffend. Die Beklagte ist für die Entscheidung über eine Einbürgerung auf dieser Rechtsgrundlage nicht zuständig (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden).

Randnummer 12

Dass das Verwaltungsgericht meint, die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 StAG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Forderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG seien nicht erfüllt, wird von der Klägerin zu Recht nicht beanstandet.

Randnummer 13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 14

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Fall der Erfolglosigkeit einer Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 72 Euro anfällt.

Randnummer 15

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Randnummer 16

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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