Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Urteil vom 13.04.2026 – 203 StRR 223/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 2025 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. Mai 2025 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet, den Angeklagten mit Urteil vom 24. September 2025 unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des Amtsgerichts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 75.- Euro verurteilt und die weitergehende Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die rechtsfehlerhafte Verhängung einer Geldstrafe. Die Generalstaatsanwaltschaft München vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Beschränkung der Berufung sei unwirksam, zudem halte die Strafzumessung rechtlicher Prüfung nicht stand.
II.
1. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, nachdem weder das Amtsgericht noch die Strafkammer die nach der Sachlage gebotenen Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen haben, obwohl sich der Angeklagte darauf berufen hat, alkoholbedingt keine Erinnerung an das Geschehen zu haben.
a. Für eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB ist der Tatrichter nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu errechnen, sobald und soweit die Schuldfähigkeit durch Alkoholmissbrauch eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sein könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris Rn. 6 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 202 StRR 10/21 –, juris). Dazu hat der Tatrichter auch die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum im Urteil wiederzugeben und sich inhaltlich damit zu befassen.
b. Der Fehler betrifft bereits die Frage der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris). Die neue Strafkammer wird – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von sachverständiger Hilfe – die tatsächlichen Grundlagen, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit mit Blick auf den der Tat vorangegangenen Alkoholkonsum von Bedeutung sind, zu klären und hierzu den Vorgaben der Rechtsprechung genügende Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – 3 StR 280/23 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 202 StRR 101/23 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 202 StRR 10/21 –, juris) zu treffen haben.
2. Da das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich auch die Feststellungen zur Tatbegehung als lückenhaft und die Strafzumessungserwägungen aus den von der Generalstaatsanwaltschaft aufgezeigten Gründen als durchgreifend bedenklich erweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a. Die Urteilsgründe haben die Einlassung des Angeklagten wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen (BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, BeckRS 2015, 02829).
b. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Abzuwägen sind nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB neben weiteren Umständen auch die Beweggründe des Täters, die Art der Ausführung und sein Vorleben. Da den Modalitäten der Tatbegehung für die Bewertung des Handlungsunrechts eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, hätte es für eine sorgfältige Strafzumessung näherer Feststellungen dazu bedurft, die auch im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolge von der Berufungskammer noch nachholbar wären (vgl. BGH NJW 2017, 2482).
c. Bei mehreren Tatbeteiligten muss, soweit möglich, für jeden Angeklagten festgestellt werden, worin sein Tatbeitrag genau besteht (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 439/18 –, juris).
d. Wenn das Tatgericht Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten verwerten will, muss das Urteil grundsätzlich Angaben über den Zeitpunkt der Verurteilungen, die zugrunde liegenden Delikte sowie über Art und Höhe der ausgesprochenen Strafen und den Stand der Strafvollstreckung enthalten. Eine der abzuurteilenden Tat vorausgehende Verhängung und Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann die Schuld des Täters und die Notwendigkeit, auf ihn einzuwirken, in besonderem Maße erhöhen (vgl. Schneider in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Auflage 2025, § 46 StGB Rn. 156 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. September 2024 – 203 StRR 409/24 –, juris Rn. 4 und 5).
e. Zwar ist eine Begründung dahingehend, warum eine Geld- und keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, in der Regel entbehrlich (Schneider a.a.O. § 47 StGB Rn. 40 m.w.N.). Dies gilt jedoch nach § 267 Abs. 3 S. 2 HS. 2 StPO nicht, wenn in der Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe beantragt worden ist (Schneider a.a.O. Rn. 40; MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 47 Rn. 60), wobei es bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie beanstanden will, dass das Tatgericht gegen § 267 Abs. 3 S. 2 HS. 2 StPO verstoßen habe, indem es entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag keine Freiheitsstrafe nach § 47 StGB verhängte, im Regelfall der Erhebung einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig ausgeführten Verfahrensrüge unter Angabe, welchen Antrag die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellt hat, bedürfte (KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2022 – (3) 161 Ss 152/22 (54/22) –, juris Rn. 4; zum Ausnahmefall einer sachlichrechtlichen Erörterungspflicht vgl. KG a.a.O. Rn. 7 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl. 2023, StPO § 267 Rn. 74; Stuckenberg in: Sander/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2021, § 267 StPO Rn. 108 m.w.N.). Nichtssagende Wendungen in den Urteilsgründen genügen der Erörterungspflicht nicht (BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 92/03 –, juris; Bartel a.a.O. § 267 Rn. 74; Stuckenberg a.a.O. § 267 StPO Rn. 108 m.w.N.).
f. Sollte sich der Angeklagte mittlerweile stabilisiert haben, wäre auch dieser Aspekt als Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB) einer Erwähnung im Urteil wert gewesen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 349 Abs. 4, § 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Zitierte Vorschriften
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