Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:300926.B.2AZN339.26.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2026 - 7 Sa 17/26 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 9.951,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nach der Überzeugung des Senats entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nicht von einem zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten stammt. Dies ergibt sich sowohl aus der Form als auch dem Inhalt der Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2026.
1. In dem Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG vertreten lassen (BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20 - Rn. 9). Nur die dort genannten Prozessbevollmächtigten sind postulationsfähig. Das Erfordernis besonderer Postulationsfähigkeit soll dazu beitragen, dass der Streitstoff sachgerecht bei dem Rechtsmittelgericht aufgearbeitet wird (vgl. GK-ArbGG/Horcher Stand August 2026 § 11 Rn. 127). Fehlt die Postulationsfähigkeit, ist die Prozesshandlung ohne Weiteres unwirksam (vgl. BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Juni 2026 ArbGG § 11 Rn. 14).
2. Eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Einreichung eines Schriftsatzes liegt nur dann vor, wenn dieser das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist. Wird der Schriftsatz durch einen Dritten erstellt, ist hierfür erforderlich, dass der unterzeichnende Anwalt den Schriftsatz zumindest selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für diesen übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen grundsätzlich mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat (vgl. BAG 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 7; zu § 78 Abs. 1 ZPO vgl. BGH 11. Februar 2021 - V ZR 137/20 - Rn. 5). Etwas anderes gilt, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass der Prozessbevollmächtigte ohne eigene Prüfung einen nicht von ihm stammenden Schriftsatz unterschrieben hat (zu § 78 Abs. 1 ZPO vgl. BGH 11. Februar 2021 - V ZR 137/20 - Rn. 6 mwN). Anhaltspunkte hierfür können neben der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes inhaltlich unverständliche Ausführungen und Ausführungen sein, nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann.
3. Für den Senat bestehen aufgrund der formellen und inhaltlichen Gestaltung der Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2026 keine Zweifel, dass dieser Schriftsatz nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin stammt und ungeprüft einfach signiert und per beA an das Bundesarbeitsgericht übermittelt wurde.
a) Dies folgt bereits aus der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes. Dieser ist - anders als die übrigen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin stammenden Schriftsätze im Beschwerdeverfahren und auch bereits im Berufungsverfahren - nicht mit dem üblichen Kanzleibriefkopf versehen und zudem - ebenfalls abweichend zu den übrigen Schriftsätzen - durch eine (unübliche) nahezu durchgehende Formatierung mit fetter, unterstrichener Schrift gekennzeichnet.
b) Auch aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung ist zu schließen, dass diese weder von dem unterzeichnenden Anwalt verfasst noch von ihm in der gebotenen Weise überprüft worden ist. Die Beschwerdebegründung beginnt mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt „I. Beschwerdeerklärung“; sie endet unter dem Namenszug des Prozessbevollmächtigten und seiner Bezeichnung als „Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht“ mit dem völlig unüblichen Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“. Das lässt darauf schließen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein zwar von ihm signiertes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei übersandt hat, was unzureichend ist (vgl. BAG 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 7 mwN). Inhaltlich entspricht der Schriftsatz zudem nicht ansatzweise einer ordnungsgemäßen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann (vgl. unten zu II).
Der Senat hält es auch deshalb für schlechthin ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerdebegründung in der gebotenen Weise überprüft hat, weil es sich bei den in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen in weiten Teilen um nicht existente Entscheidungen - sog. Halluzinationen - handelt (vgl. „BAG, Urt. v. 23.01.2020 - 2 AZR 606/18, NZA 2020, 1029“ und „BGH, Beschl. v. 26.10.2017 - III ZR 254/16“ jeweils auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; „BGH, Urt. v. 22.10.1953 - 3 StR 719/52“ auf Seite 4 der Beschwerdebegründung; „BAG, Urt. v. 19.02.2020 - 5 AZR 318/18, NZA 2020, 840“ auf Seite 5 der Beschwerdebegründung), oder den Entscheidungen ein unzutreffender Inhalt zugeschrieben wird (vgl. „BAG, Urt. v. 27.09.2012 - 2 AZR 955/11“ sowie „BAG, Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12“ jeweils auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; „BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, NJW 2002, 740“ auf Seite 6 der Beschwerdebegründung). Diese falschen bzw. unzutreffenden Zitate wären bei einer gewissenhaften anwaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes auf jeden Fall aufgefallen und berichtigt worden (zur Erforderlichkeit einer eigenverantwortlichen Überprüfung von KI-Ergebnissen vgl. die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024, https://www.brak.de/publikationen/handlungshinweise, zuletzt abgerufen am 22. September 2026; vgl. zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten in Bezug auf sog. Halluzinationen Kilian NJW 2026, 633; Riehm/Valerius RDi 2025, 612).
c) Zu dem von der Beklagten in ihrer Erwiderung geäußerten Verdacht, die Beschwerdebegründung stamme nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von deren Ehemann, der bereits erstinstanzlich als zusätzlicher Bevollmächtigter tätig geworden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. August 2026 Stellung genommen. In diesem - mit dem üblichen Kanzleibriefkopf versehenen - Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, das Vorbringen der Gegenseite sei „abwegig“, da der Ehemann kein Jurist sei. Verantwortlich für den Schriftsatz sei in vollem Umfang er als Prozessbevollmächtigter. Mit dieser Stellungnahme werden die Umstände, aus denen der Senat schließt, dass die Beschwerdebegründung weder vom Prozessbevollmächtigten verfasst noch von ihm in der gebotenen Weise vor der Signatur überprüft wurde, in keiner Weise widerlegt. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte die Beschwerdebegründung mit dem Schriftsatz vom 11. August 2026 (erstmals) wirksam zu eigen machen wollte, erfolgte dies jedenfalls außerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG und ist schon deshalb unbeachtlich.
II. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG nicht genügt.
1. Die Revision ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen. Die Beschwerde genügt den an eine solche Rüge zu stellenden Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht (vgl. dazu BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 624/19 - Rn. 23).
a) Die von der Klägerin unter III 1 auf Seite 2 der Beschwerdebegründung formulierte Fragestellung ist bereits keine abstrakte Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat und so konkret und präzise formuliert ist, dass sie fallübergreifend mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (vgl. BAG 5. Juni 2025 - 8 AZN 172/25 - Rn. 3; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 49, BAGE 171, 28). Vielmehr hat die Klägerin lediglich das vom Landesarbeitsgericht gefundene Endergebnis seiner Prüfung in Frageform formuliert.
b) Unabhängig davon hat die Klägerin die - nicht offensichtliche - Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Fragestellung nicht aufgezeigt. Hierzu reicht der bloße Hinweis auf eine fehlende „höchstrichterliche Entscheidung“ nicht aus. Die Beschwerde hätte vielmehr zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll (vgl. BAG 5. Juni 2025 - 8 AZN 172/25 - Rn. 4; 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 3). Dies gilt erst recht, wenn - wie die Beschwerde selbst meint - das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit der Abmahnung bereits konkretisiert hat.
a) Soweit die Beschwerde unter IV 1 auf Seite 3 der Beschwerdebegründung eine verdeckte Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom „23.01.2020 - 2 AZR 606/18, NZA 2020, 1029“ sowie vom 27. September 2012 (- 2 AZR 955/11 -) durch die Aufstellung eines scheinbar fallbezogenen abstrakten Rechtssatzes rügt, legt sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung eines verdeckten Rechtssatzes aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dar („Deduktion“, zu den Anforderungen vgl. BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724/20 - Rn. 2; 23. November 2017 - 5 AZN 713/17 - Rn. 3 mwN). Die - wie vorliegend erfolgt - schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen eines Gerichts und des daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist regelmäßig nicht ausreichend (BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724/20 - Rn. 2; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9). Unabhängig davon ist festzustellen, dass zwar eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2020 existiert (- 8 AZR 484/18 - BAGE 169, 302). Diese hat allerdings weder das von der Klägerin angeführte Aktenzeichen noch ist es eine Entscheidung des Zweiten Senats oder betrifft auch nur ansatzweise das Thema „Interessenabwägung“.
b) Soweit die Klägerin unter IV 2 auf Seite 3 der Beschwerdebegründung eine verdeckte Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rügt, vermag dies eine Zulassung der Revision wegen Divergenz schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil der Bundesgerichtshof nicht zu den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend aufgeführten divergenzfähigen Gerichten gehört. Abgesehen davon handelt es sich bei der herangezogenen Entscheidung („BGH, Beschl. v. 26.10.2017 - III ZR 254/16“) um eine sog. Halluzination. Mit Blick auf die Behauptung einer verdeckten Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 (- 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188) und des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2014 (- 5 AZR 731/12 - BAGE 149, 343) fehlt es bereits an der Darlegung der den herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts entnommenen Rechtssätze, von denen das Landesarbeitsgericht abgewichen sein soll (zu den Anforderungen vgl. zB BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724/20 - Rn. 2; 23. November 2017 - 5 AZN 713/17 - Rn. 3 mwN). Überdies legt die Beschwerde abermals die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung eines verdeckten Rechtssatzes aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dar.
3. Die Klägerin legt unter V auf Seite 4 ff. der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG dar. Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG (zu den Anforderungen vgl. BAG 27. Juli 2024 - 6 AZM 14/24 - Rn. 6, BAGE 184, 103).
a) Soweit die Klägerin unter V 1 auf Seite 4 der Beschwerdebegründung rügt, ihr Schriftsatz vom 11. März 2025 habe weder im Protokoll der ersten Instanz noch in den Entscheidungsgründen beider Vorinstanzen Berücksichtigung gefunden, zeigt sie nicht auf, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen ihr Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag übergangen hat. Insoweit fehlt es bereits an der für eine zulässige Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, welcher konkrete Tatsachenvortrag bzw. Beweisantritt geleistet und übergangen worden sein soll.
b) Mit ihrer weiteren Rüge unter V 2 auf Seite 4 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe das „fehlende zeitliche Moment“ bei § 239 StGB nicht behandelt, zeigt die Klägerin weder auf, welchen Tatsachenvortrag in welchem Schriftsatz das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll, noch legt sie dar, dass eine (bestimmte) zeitliche Dauer einer Bewegungseinschränkung nach der - insoweit maßgeblichen - Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts für den Kündigungsvorwurf maßgeblich war (vgl. BAG 21. Juli 2022 - 2 AZN 801/21 - Rn. 10; 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 16 f. mwN). Dies war auch tatsächlich nicht der Fall. Die von der Klägerin selbst in Bezug genommenen Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen nicht den Kündigungsvorwurf, sondern allein die Entbehrlichkeit einer Abmahnung.
c) Soweit die Klägerin dem Landesarbeitsgericht unter V 3 auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung vorwirft, den Vortrag der Klägerin zur Geringfügigkeit der Körperberührung nicht bzw. unzureichend gewürdigt zu haben, mangelt es dem Vorbringen erneut an der erforderlichen Darlegung, welcher konkrete Tatsachenvortrag in welchem Schriftsatz übergangen worden sein soll. Im Übrigen führt die Beschwerde selbst aus, dass sich aus den Gründen der anzufechtenden Entscheidung ergibt, dass das Landesarbeitsgericht von einem nur leichten Schubsen ausgegangen ist. Die bloße Darlegung einer nach Auffassung der Beschwerde unrichtigen Rechtsanwendung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (BAG 25. April 2024 - 8 AZN 833/23 - Rn. 5, BAGE 183, 226; 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 5; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 25).
d) Auch mit der weiteren Rüge der Klägerin unter V 4 auf Seite 5 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe die Persönlichkeitswahrnehmung der Klägerin im Rahmen der „Beweiswertung“ - im Widerspruch zur im Übrigen abgelehnten erneuten Zeugenvernehmung - verwertet, ohne ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, legt die Beschwerde keinen Gehörsverstoß dar. Die Klägerin zeigt nicht auf, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag sie gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen sie gemacht hätte (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 10 AZN 533/17 - Rn. 4). Überdies ist nicht ansatzweise dargelegt, warum es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfG 12. Februar 2026 - 1 BvR 1805/21 - Rn. 21 mwN), wenn das Berufungsgericht nach seinem Ermessen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO von einer wiederholten Vernehmung von Zeugen absieht, seiner Überzeugungsbildung im Übrigen aber - wie von § 286 Abs. 1 ZPO vorgesehen - den gesamten Inhalt der Verhandlung zugrunde legt.
e) Soweit die Klägerin unter V 5 auf Seite 5 f. der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen zur persönlichen Nähebeziehung der Zeugen und zur Abmahnung als milderes Mittel sowie zu „eigenständige[n] rechtliche[n] Einwände[n]“ gegen die Anwendung des § 307 Abs. 1 BGB nicht auseinandergesetzt, legt die Beschwerde erneut nicht dar, welcher konkrete Vortrag in welchem Schriftsatz übergangen worden sein soll. Unabhängig davon ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sodass es nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich behandeln muss (vgl. etwa BVerfG 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21 - Rn. 6 mwN; BAG 24. Februar 2021 - 4 AZN 897/20 - Rn. 3; BGH 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20 - Rn. 13). Allein der Umstand, dass sich diese mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (vgl. BVerfG 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21 - aaO; BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 114, 157; BGH 27. März 2003 - V ZR 291/02 - zu II 3 b bb (3) beta der Gründe, BGHZ 154, 288). Solche Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Die damit im Zusammenhang stehende Rüge einer unzulässigen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ist letztlich der Vorwurf einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, die als solche - selbst wenn sie vorläge - die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.
III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Soweit es den Kündigungsschutzantrag betrifft, war als Arbeitsentgelt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG das für den nach Ablauf der Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungsumfang von 50 % zu leistende Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Zu addieren war der Wert des Streits über die Befristung der Arbeitszeiterhöhung.
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