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Rechtsprechung · ArbG Solingen

ArbG Solingen, Urteil vom 17.05.2024 – 1 Ca 1812/23

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGSG:2024:0517.1CA1812.23.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 185.182,45 EUR.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche.

Randnummer 3

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des ehemals bei der Beklagten zu 2. bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigten Herrn Dr. E.. Die Ehe zwischen der Klägerin und Herrn Dr. E. wurde jedenfalls nach dem 30.06.1977 geschieden.

Randnummer 4

Die Mitgliedschaft des Herrn Dr. E. bei der Beklagten zu 1. begann zeitgleich mit Eintritt in das frühere Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. mit Wirkung zum 00.00.1978.

Randnummer 5

Herr Dr. E. bezog als Mitglied der Beklagten zu 1. seit zum 00.00.1999 erfolgter Pensionierung eine Mitgliedsrente in Form einer Altersrente in Höhe von 765,79 EUR brutto monatlich. Von der Beklagten zu 2. bezog Herr Dr. E. bis zum Zeitpunkt seines Todes monatliche Altersrentenleistungen auf Basis unmittelbarer Versorgungszusagen beruhend auf der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente (Anlage B4, Bl. 347 ff. d. A.), unter Anrechnung einer US-Betriebsrente, die Herr Dr. E. von T. aus den USA erhielt. In der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente (T. Zusatzrente) ist u. a. geregelt:

Randnummer 6

„§ 11 Leistungsarten

Randnummer 7

Die Zusatzrente wird an Hinterbliebene als Ehepartnerrente oder Waisenrente sowie als Rente an eingetragene Lebenspartner (Lebenspartnerrente) gezahlt.

Randnummer 8

[…]

Randnummer 9

§ 13 Ehepartnerrente an geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner

Randnummer 10

1 Der hinterbliebenen Ehepartnerin oder dem hinterbliebenen Ehepartner ist die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner einer verstorbenen Mitarbeiterin oder eines verstorbenen Mitarbeiters gleichzustellen, wenn die Scheidung nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht rechtskräftig geworden ist und

Randnummer 11

1.1 die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter keine neue Ehe geschlossen hatte,

Randnummer 12

1.2 die Ehe nach Beginn der Tätigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bei dem Konzernunternehmen geschieden wurde, und

Randnummer 13

1.3 die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter der geschiedenen Ehepartnerin bzw. dem geschiedenen Ehepartner Unterhalt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder regelmäßig seit mindestens einem Jahr vor dem Tod geleistet hat.

Randnummer 14

[…]

Randnummer 15

5 Ist die Scheidung nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht rechtskräftig geworden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für den Fall des Vorversterbens eine Ehepartnerrente an die geschiedene Ehepartnerin bzw. den geschiedenen Ehepartner erbracht, sofern nach dem jeweils geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Der Antrag ist unwiderruflich. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn eine entsprechende notarielle oder gerichtliche Vereinbarung oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird.

Randnummer 16

[…]

Randnummer 17

7 Ist die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 rechtskräftig geworden und wurde kein Antrag gemäß Ziff. 5 gestellt, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewährt (siehe Anmerkungen 1).

Randnummer 18

[…]

Randnummer 19

§ 16 Wegfall der Ehe- oder Lebenspartnerrente

Randnummer 20

[…]

Randnummer 21

3 Im Fall der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder-) Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners erlischt der Anspruch auf Ehe- oder Lebenspartnerrente mit dem Ablauf des Monats der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder-) Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei (Wieder-)Verheiratung oder (Wieder-) Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Zusage aus dieser „T. Zusatzrente" vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, wird eine Abfindung in Höhe des sechsunddreißigfachen Monatsbetrages der Ehe- oder Lebenspartnerrente gezahlt.

Randnummer 22

[…]

Randnummer 23

§ 20 Beginn, Fälligkeit, Anpassung und Ende der Rentenzahlungen

Randnummer 24

[…]

Randnummer 25

5 Die Rentenzahlungen enden mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder eine der Leistungsvoraussetzungen nach dieser Versorgungsordnung weggefallen ist.“

Randnummer 26

Die Beklagte zu 1. gewährt als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Rentenleistungen nach Maßgabe ihrer Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Anlage RNSP6, Bl. 24 ff. d. A.) mit u. a. folgenden Inhalten:

Randnummer 27

„§ 5 Leistungen der Kasse

Randnummer 28

1. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 16 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10).

Randnummer 29

[…]

Randnummer 30

3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise mindestens in Textform bei der Kasse zu beantragen.

Randnummer 31

4. […]

Randnummer 32

Die Rentenleistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder eine der Leistungsvoraussetzungen entfällt.

Randnummer 33

[…]

Randnummer 34

§ 8 Hinterbliebenenrente

Randnummer 35

1. Hinterbliebenenrenten werden nach dem Tod eines Mitgliedes gewährt als

Randnummer 36

- Ehepartnerrente an die hinterbliebenen oder – sofern ein Fall der Nr. 4 vorliegt – an die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner

Randnummer 37

[…]

Randnummer 38

3. Die Ehepartnerrente entfällt mit der (Wieder-)Verheiratung der hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartnerin oder des hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartners oder mit der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch die hinterbliebene oder geschiedene Ehepartnerin oder des hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartners. In den Fällen der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder‑)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entfällt auch eine an eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner gewährte Lebenspartnerrente.

Randnummer 39

4. Der hinterbliebenen Ehepartnerin oder dem hinterbliebenen Ehepartner ist die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner gleichgestellt, die oder der gegenüber dem Mitglied zu Lebzeiten unterhaltsberechtigt war oder von dem Mitglied regelmäßig seit mindestens einem Jahr vor dem Tod Unterhalt bezogen hat, wenn die Ehe nach Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft und nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht rechtskräftig geschieden wurde und das Mitglied keine neue Ehe geschlossen hatte. Im Fall der Wiederverheiratung wird auf Antrag die Ehepartnerrente zwischen der hinterbliebenen und der geschiedenen Ehepartnerin oder dem hinterbliebenen und dem geschiedenen Ehepartner aufgeteilt.

Randnummer 40

[…]

Randnummer 41

§ 16 Übergangsbestimmungen

Randnummer 42

[…]

Randnummer 43

2. Für Hinterbliebene von Mitgliedern, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet wurde, entfällt die Ehepartner- oder Lebenspartnerrente mit der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der oder des bezugsberechtigten Hinterbliebenen. In diesem Fall erfolgt eine Abfindung in Höhe des Dreifachen der gezahlten jährlichen Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente. Abweichend von Satz 2 beträgt die Abfindung einer Ehepartnerrente das Fünffache der gezahlten jährlichen Ehepartnerrente, wenn die ordentliche Mitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 1987 begründet wurde.

Randnummer 44

[…]“

Randnummer 45

Am 00.00.2010 heiratete Herr Dr. E. erneut.

Randnummer 46

Vor dem Familiengericht V. schlossen die Klägerin und Herr Dr. E. am 00.00.2013 einen Vergleich über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, u. a. folgenden Inhalts (Anlage RNSP1, Bl. 12 ff. d. A.):

Randnummer 47

„2.) Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab November 2013 monatlich 1.758,55 EUR an die Antragstellerin zu zahlen zum schuldrechtlichen Ausgleich seiner Betriebsrentenansprüche bei der T. Pensionskasse VVaG und der T. AG, Personalnummer 00, jeweils zum Letzten des jeweiligen Monats.

Randnummer 48

Dabei sind die Antragstellerin und der Antragsgegner sich darüber einig, dass auf diesen Betrag zu zahlende Steuern von der Antragstellerin zu zahlen sind.

Randnummer 49

3.) Der Antragsgegner tritt gern. § 21 VersAusglG seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die T. AG, Personalnummer 00, ab November 2013 an die Antragstellerin zur Sicherung ihres Anspruches aus Ziffer 2.) erfüllungshalber, und zwar in einer Höhe von 1.758,55 EUR.“

Randnummer 50

Infolge der Abtretung informierte die T. GmbH im Auftrag der beiden Beklagten die Klägerin und Herrn Dr. E., dass die von Herrn Dr. E. an die Klägerin geschuldete Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich 1.758,55 EUR brutto mit Wirkung ab November 2013 direkt an die Klägerin ausgezahlt werde. Die Klägerin erhielt sodann den monatlichen Betrag ausgezahlt.

Randnummer 51

Nachdem die Klägerin bei der Beklagten zu 2. über die Folgen einer Wiederverheiratung angefragt hatte, teilte diese über ihren Mitarbeiter Herrn B. mit E-Mail vom 00.00.2022 (Anlage RNSP2, Bl. 15 d. A.) der Klägerin mit:

Randnummer 52

„Sehr geehrte Frau Klägerin,

Randnummer 53

Sie haben bei uns nachgefragt, ob die derzeitigen Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von ihrem geschiedenen Ehemann entfallen, sofern Sie nochmals heiraten werden. Grundsätzlich erteilen wir keine rechtlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleichsgesetz. Schuldner der Ausgleichsrente ist Ihr geschiedener Ehmann, nicht jedoch die betrieblichen Versorgungsträger. Daher können wir keinen Grund erkennen, die laufenden Zahlungen des Betriebsrentenanteils Ihres geschiedenen Ehemannes auf Ihr Konto zu beenden, der zu Ihren Gunsten abgetreten wurde.“

Randnummer 54

Am 00.07.2022 heiratete die Klägerin erneut.

Randnummer 55

Am 00.08.2022 verstarb Herr Dr. E.. Die Auszahlung des Betriebsrentenanteils wurde anschließend eingestellt. Die letzte Zahlung erhielt die Klägerin im Oktober 2022.

Randnummer 56

Mit Schreiben vom 00.03.2023 (Anlage RNSP4, Bl. 19 ff. d. A.) und vom 00.03.2023 (Anlage B6, Bl. 363 ff. d. A.) machte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten eine monatliche Betriebsrentenzahlung in Höhe von 1.758,55 € sowie hilfsweise eine Abfindungszahlung in Höhe von 105.513,00 € außergerichtlich gegenüber der Beklagten zu 2. geltend. Durch E-Mail vom 00.03.2023 (Anlage b7, Bl. 367 d. A.) wies die Beklagte zu 2. die behaupteten Ansprüche der Klägerin zurück.

Randnummer 57

Mit der vorliegenden Klage, die beim Landgericht Köln am 00.00.2023 einging und der Beklagten zu 1. am 00.00.2023 zugestellt wurde, macht die Klägerin Zahlung einer Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto monatlich für die Monate November 2022 bis Juni 2023 sowie zukünftige Leistung in entsprechender Höhe, hilfsweise die Zahlung einer Abfindung i. H. v. 105.513,00 EUR brutto geltend. Weiter begehrt die Klägerin die Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit durch die Beklagten zu 1. Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 00.00.2023 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Solingen verwiesen. Durch Schriftsatz vom 00.00.2024, der der Beklagten zu 2. am 00.00.2024 zuging, erweiterte die Klägerin ihre Anträge auf die Beklagte zu 2.

Randnummer 58

Die Klägerin vertritt u. a. die Rechtsauffassung, sie hätte aufgrund des familienrechtlichen Vergleichs vom 00.00.2013 ein eigenes Recht gegenüber den Beklagten erworben. Die Beklagte zu 2. hätte ihr mit E-Mail vom 00.00.2022 außerdem eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt. Im Sinne des Vertrauensschutzes sei daher eine Berufung auf die Wiederverheiratungsklauseln verwehrt und treuwidrig.

Randnummer 59

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 60

611. die Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate November 2022 bis Juni 2023 eine Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto monatlich, also insgesamt 14.068,40 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

Randnummer 62

632. die Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatliche Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto zu zahlen;

Randnummer 64

653. hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, an sie 105.513,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Randnummer 66

674. die Beklagten zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.293,25 EUR freizustellen.

Randnummer 68

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 69

die Klage abzuweisen.

Randnummer 70

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 73

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Randnummer 75

Die Klage wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 00.00.2023 an das Arbeitsgericht Solingen verwiesen. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

2.

Randnummer 77

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 78

a.

Randnummer 79

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.758,55 EUR brutto monatlich.

Randnummer 80

aa.

Randnummer 81

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto aus dem vor dem Familiengericht V. zwischen der Klägerin und Herrn Dr. E. am 00.00.2013 geschlossenen Vergleich über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, weder für die Monate November 2022 bis Juni 2023 noch zukünftig.

Randnummer 82

Nach Ziff. 3.) des Vergleichs hat Herr Dr. E. gemäß § 21 VersAusglG seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die Beklagte zu 2. ab November 2013 an die Klägerin zur Sicherung ihres Anspruches aus Ziff. 2.) des Vergleichs erfüllungshalber in einer Höhe von 1.758,55 EUR abgetreten. Ist der Versorgungsanspruch gem. § 21 Abs. 1 VersAusglG an den Ausgleichsberechtigten abgetreten worden, entfällt allerdings mit dem Tod eines Ehegatten, hier des Herrn Dr. E., die Wirkung der Abtretung (§ 31 Abs. 3 VersAusglG). Herr Dr. E. verstarb am 00.00.2022. Auch gemäß § 5 Nr. 4 AVB bzw. § 20 Ziff. 5 der T. Zusatzrente enden die Rentenleistungen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. Die Abtretung wird damit gegenstandslos.

Randnummer 83

bb.

Randnummer 84

Auch wurde der Klägerin weder durch die Beklagte zu 1. noch durch die Beklagte zu 2. eine entsprechende Rente über den Tod des Herrn Dr. E. hinaus zugesagt, insbesondere nicht durch die E-Mail der Beklagten zu 2. vom 00.00.2022. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zu 2. durch die Beantwortung der Anfrage der Klägerin rechtlich gegenüber der Klägerin binden wollte. Im Gegenteil wird in der E-Mail ausdrücklich ausgeführt, dass die laufenden Zahlungen des Betriebsrentenanteils lediglich zu Gunsten der Klägerin durch den geschiedenen Ehemann abgetreten wurden und Schuldner der Ausgleichsrente der geschiedene Ehmann sei und eben nicht die betrieblichen Versorgungsträger. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der abgetretene Betriebsrentenanteil nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns weitergezahlt wird, da dies – anhand der dortigen Ausführungen offensichtlich – nicht Gegenstand der Beantwortung durch E-Mail vom 00.00.2022 war.

Randnummer 85

cc.

Randnummer 86

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.758,55 EUR brutto monatlich als Hinterbliebenenrente, weder aus § 25 Abs. 1 VersAusglG noch aus § 8 AVB oder aus §§ 11, 13 Ziff. 5, 7 T. Zusatzrente. Sowohl die Hinterbliebenenrente aus § 8 AVB als auch aus §§ 11, 13 Ziff. 5, 7 der T. Zusatzrente erlöschen im Fall der (Wieder-)Verheiratung der hinterbliebenen Ehepartnerin.

Randnummer 87

Gemäß § 8 Nr. 1 AVB wird die Hinterbliebenenrente nach dem Tod eines Mitgliedes, sofern ein Fall der § 8 Nr. 4 AVB vorliegt, an die geschiedenen Ehepartnerin als Ehepartnerrente gewährt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Nr. 4 AVB kommt es vorliegend nicht an, da ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente jedenfalls gemäß § 16 Nr. 2 AVB nicht besteht. Für Hinterbliebene von Mitgliedern, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 01.01.2005 begründet wurde, entfällt die Ehepartnerrente mit der (Wieder-)Verheiratung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Da die Hinterbliebenenrente gemäß § 8 Nr. 1 AVB „als Ehepartnerrente“ geleistet wird, findet § 16 Nr. 2 AVB vorliegend Anwendung. Die Mitgliedschaft des Herrn Dr. E. bei der Beklagten zu 1. wurde zeitgleich mit Eintritt in das frühere Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. mit Wirkung zum 00.00.1978 begründet und damit vor dem 01.01.2005. Am 00.07.2022 heiratete die Klägerin zudem erneut.

Randnummer 88

Gemäß § 11 T. Zusatzrente wird die Zusatzrente an Hinterbliebene als Ehepartnerrente gezahlt. Auf die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 13 Ziff. 5, 7 der T. Zusatzrente erfüllt sind, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Im Fall der (Wieder-)Verheiratung der hinterbliebenen Ehepartnerin erlischt gemäß § 16 Ziff. 3 T. Zusatzrente der Anspruch auf Ehepartnerrente mit dem Ablauf des Monats der (Wieder-)Verheiratung. Da die Zusatzrente an Hinterbliebene gemäß § 11 T. „als Ehepartnerrente“ gezahlt wird, findet § 16 Ziff. 3 T. Zusatzrente Anwendung.

Randnummer 89

Gegen die Wirksamkeit der Wiederverheiratungsklauseln bestehen keine Bedenken (hierzu BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 11 ff. m. w. N.). Der Versorgungsträger kann in seiner Versorgungsordnung Ausschlüsse oder Begrenzungen der Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Dies führt – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – auch zu einem Ausschluss eines Anspruchs nach § 25 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 13).

Randnummer 90

Die Berufung auf die Wiederverheiratungsklauseln erfolgt aufgrund der E-Mail der Beklagten zu 2. vom 00.00.2022 auch nicht treuwidrig und scheidet auch nicht im Sinne des Vertrauensschutzes aus. Die Beantwortung der Anfrage der Klägerin betrifft ausdrücklich allein den Entfall der Zahlungen aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und befasst sich nicht mit den möglichen Rechtsfolgen im Falle des Todes des geschiedenen Ehemanns der Klägerin.

Randnummer 91

b.

Randnummer 92

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zahlung einer Abfindung i. H. v. 105.513,00 EUR brutto, weder aus § 16 Nr. 2 S. 2 AVB noch aus § 16 Ziff. 3 S. 2 der T. Zusatzrente. Ein Abfindungsanspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass die Klägerin vor dem Tod des Herrn Dr. E. wieder geheiratet hat.

Randnummer 93

Das ergibt sich bereits aus dem System der Hinterbliebenenversorgung. Danach erlischt mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenrente; an ihre Stelle tritt eine Abfindung. Die Abfindung setzt mithin stets voraus, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente zunächst entstanden ist und dann infolge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (BGH, Beschluss vom 17.11.2004 – XII ZB 46/01, II. 2. b); BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 122/09, Rn. 16 f.). Die Klägerin hat jedoch bis zum Tod ihres geschiedenen Ehemannes nur eine schuldrechtliche Ausgleichsrente bezogen und keine Hinterbliebenenrente. Mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Hinterbliebenenrente musste ein solcher daher auch nicht durch Zahlung eines bestimmten Betrages abgefunden werden.

Randnummer 94

c.

Randnummer 95

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten, sie gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.293,25 EUR freizustellen. Ein entsprechender Anspruch scheitert bereits an der Unbegründetheit der geltend gemachten Forderungen. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs ohnehin kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Die Vorschrift schließt grundsätzlich – unter Ausnahme der Fälle des § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG – auch die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten aus (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 22).

II.

Randnummer 97

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und umfasst auch die Kosten nach § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG umfasst die Kostentragungspflicht der Klägerin auch die Kosten, die der Beklagten zu 1. dadurch entstanden sind, dass die Klägerin zunächst das Landgericht Köln angerufen hat; dazu gehören gemäß § 91 Abs. 2 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts (BAG, Beschluss vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04, II. 2.).

III.

Randnummer 99

Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Anträge zu 1. und 4. wurde mit der Höhe der geltend gemachten Klageforderungen und der Antrag zu 2. in Höhe des 36-fachen Werts der geltend gemachten monatlichen Zahlung bemessen. Der Hilfsantrag war mit der Höhe der geltend gemachten Forderung streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da über diesen eine Entscheidung erging und die beanspruchte Abfindung sowie die Zahlung einer monatlichen Rente nicht denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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