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Rechtsprechung · ArbG Essen

ArbG Essen, Urteil vom 06.02.2024 – 2 Ca 1956/23

Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGE:2024:0206.2CA1956.23.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 2.337,67 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Gründe

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 zustehen.

Randnummer 3

Der Kläger ist seit 00.00.1991 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern als (…) in Teilzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 00.00.1991 heißt es ua.:

Randnummer 4

„§ 2 Vergütung

Randnummer 5

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung von DM 3.151,02 brutto“

Randnummer 6

Am 00.00.1992 schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Zusatzvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Randnummer 7

„… wird mit Wirkung zum 01.01.1993 in gegenseitigen Einvernehmen folgende Vereinbarung getroffen:

2.

Randnummer 9

Die Vergütung für die vereinbarte Tätigkeit beträgt monatlich in der Gruppe BAT Vc / 3 = DM 2.527,80 brutto.“

Randnummer 10

Am 17. Februar 1993 schloss der Rechtsvorgänger der Beklagten mit dem bei ihm für den Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse für die Angestellten, Arbeiter/-innen und Auszubildenden. Diese lautet auszugsweise:

Randnummer 11

„§ 1 Geltungsbereich

Randnummer 12

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, Arbeiter/-innen und Auszubildenden des S, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten.

Randnummer 13

§ 2 Lohn- und Vergütungsrichtlinien

Randnummer 14

1. Für die Angestellten nach § 1 dieser Betriebsvereinbarung gelten analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages - BAT - vom 11. Januar 1961.

Randnummer 15

(…)

Randnummer 16

4. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Bestimmungen der Absätze 1 … treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in denen die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen für Angestellte … des Bundes und der Länder wirksam werden.

Randnummer 17

5. Absatz 4 gilt sinngemäß für die in den Absätzen 1 … genannten Bestimmungen, die außer Kraft treten.

Randnummer 18

§ 3 Sonderregelungen

Randnummer 19

1. Anwendung des Rahmentarifvertrages BAT (und die diesen ändernden Vorschriften) mit Ausnahme folgender Paragraphen:

Randnummer 20

§ 3, § 6, § 15a, § 16, § 17, § 25, § 35, § 36, § 37, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 46, § 49, § 55, § 56, § 62, § 63, § 64, § 65, § 69 und § 74.

Randnummer 21

(…)

Randnummer 22

§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit

Randnummer 23

1. Diese Betriebsvereinbarung ist unbefristet und tritt am 01.01.1993 rückwirkend in Kraft.

Randnummer 24

2. Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.1993 gekündigt werden.

Randnummer 25

§ 5 Schlußbestimmungen

Randnummer 26

Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung werden automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen, die vor dem Abschlußdatum dieser Vereinbarung geschlossen worden sind.

Randnummer 27

Die betroffenen Arbeitnehmer/innen erhalten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag.“

Randnummer 28

Im März 1993 erhielt der Kläger ein Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten, das er unterzeichnete. Dort heißt es ua.:

Randnummer 29

„Betr.: Betriebsvereinbarung vom Februar 1993

Randnummer 30

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Randnummer 31

Die Bestimmungen der o.g. Betriebsvereinbarung wurden mit deren Inkrafttreten automatisch Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages.

Randnummer 32

Alle in der Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen setzen die entsprechenden Regelungen des Arbeitsvertrages außer Kraft. Alle Vertragsbestimmungen, die durch diese Betriebsvereinbarung nicht geregelt sind, werden durch diesen Nachtrag nicht berührt und behalten ihre Gültigkeit.

Randnummer 33

Die Betriebsvereinbarung hängt zur Zeit noch am Schwarzen Brett aus und kann später in der Personalabteilung eingesehen werden.

Randnummer 34

Zum Zeichen der Kenntnisnahme und Ihres Einverständnisses bitten wir Sie, die beigefügte Kopie unterschrieben an uns zurückzugeben.“

Randnummer 35

Am 00.00.1995 schlossen der Rechtsvorgänger der Beklagten und der Kläger eine weitere Zusatzvereinbarung (im Folgenden Zusatzvereinbarung 1995), in der es ua. heißt:

Randnummer 36

„1. Wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden in der 5-Tage-Woche: …

Randnummer 37

(…)

Randnummer 38

2. Die Vergütung für die vereinbarte Tätigkeit beträgt monatlich in der Gruppe BAT Vc 2.150,27 DM brutto.

Randnummer 39

3. Der Urlaub beträgt in der 5-Tage-Woche 26 Urlaubstage im Kalenderjahr.

Randnummer 40

4. Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 00.00.1992 wird mit in Kraft treten dieser Zusatzvereinbarung unwirksam.

Randnummer 41

5. Alle anderen Vertragsbestandteile bleiben von dieser Zusatzvereinbarung unberührt und behalten ihre Gültigkeit.“

Randnummer 42

Die Betriebsvereinbarung 1993 wurde mit Schreiben vom 00.00.2001 zum 31. Dezember 2001 gekündigt.

Randnummer 43

Am 00.00.2006 vereinbarten die Parteien erneut eine Änderung zum Arbeitsvertrag. Dort heißt es ua.:

Randnummer 44

„1. Ab dem 01.06.2006 beträgt der Stellenanteil 0,78 VK, das entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden in der 5 Tage/Woche.

Randnummer 45

2. Das Gehalt wird entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 € erhöht.

Randnummer 46

3. Die Zusatzvereinbarung vom 00.00.1995 wird mit dieser Änderung unwirksam.

Randnummer 47

4. Alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages bleiben unverändert gültig.“

Randnummer 48

Zuletzt wurde der Kläger nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 vergütet. Eine Inflationsausgleichsprämie nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht.

Randnummer 49

Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 geltend.

Randnummer 50

Er meint, zwar sei zwischen den Parteien lediglich vereinbart, dass die Eingruppierungs- und Vergütungsbestimmungen zunächst des BAT und – im Wege ergänzender Vertragsauslegung – sodann des TVöD/VKA gelten sollen, nicht hingegen das gesamte Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in seiner jeweiligen Fassung. Die Vereinbarung der Parteien sei – jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – allerdings so zu verstehen, dass sie auch andere finanzielle tarifliche Leistungen erfasse, die Ergebnis von Entgelttarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes seien, insbesondere die Inflationsausgleichsprämie, die ein Ersatz für Erhöhungen des Tabellenentgelts in dem betreffenden Zeitraum sei. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluss nicht absehen können, dass der Gesetzgeber viele Jahre später – aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zur Verhinderung einer als ungünstig angesehenen Lohnentwicklung – die Gestaltungsmöglichkeit schafft, eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderprämie zu nutzen.

Randnummer 51

Der Kläger beantragt:

Randnummer 52

531. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 2.166,24 € als Inflationsausgleichsprämie netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.

Randnummer 54

552. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Monat Februar 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 161,43 € netto zu zahlen.

Randnummer 56

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist im Kammertermin erschienen, hat jedoch keinen Antrag gestellt. Sodann hat die Klägerseite den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Randnummer 57

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie die ergangenen gerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

Entscheidungsgründe / A.

Randnummer 60

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 61

Gemäß § 331 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Var. 2 ZPO ist die Klage abzuweisen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerseite nicht den Antrag rechtfertigt, und die klagende Partei gegen die im Termin nicht erschiene Beklagte ein Versäumnisurteil beantragt. Als nicht erschienen ist gemäß § 333 ZPO auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Randnummer 62

Die Entscheidung hatte durch die Kammer zu ergehen. Zwar erfasst die Regelung der Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auch den Fall, dass bei Säumnis der Beklagten die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wird (vgl. Schleusener in: Germelmann, 10. Aufl. 2022, § 55 ArbGG Rdn. 16, beckonline). Jedoch entscheidet der Vorsitzende nur allein, wenn die ehrenamtlichen Richter nicht anwesend sind (vgl. Koch in: Erfurter Kommentar, 24. Aufl. 2024, § 55 ArbGG Rdn. 4, beck-online).

Randnummer 63

Die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Var. 2 ZPO sind gegeben. Der Tatsachenvortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Anträge. Darauf wurde die Klägerseite im Kammertermin auch hingewiesen.

Randnummer 64

I. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

Randnummer 65

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlungen für die Monate Juni 2023 bis einschließlich Januar 2024 nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 zu.

Randnummer 66

1. Die Parteien sind keine Mitglieder der Tarifvertragsparteien.

Randnummer 67

2. Aus der Betriebsvereinbarung vom 00.00.1993 selbst kann sich ein Anspruch nach dem vorgenannten Tarifvertrag schon deshalb nicht ergeben, weil hierzu unter anderem Voraussetzung wäre, dass die Betriebsvereinbarung eine dynamische Blankettverweisung enthält, die wiederum unzulässig wäre, weil der Betriebsrat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben hat und sich daher nicht auf Regelungen mit dem Arbeitgeber einigen darf, die in künftigen Normen getroffen werden (vgl. BAG vom 28.03.2007 – 10 AZR 719/05, juris Rdn. 34).

Randnummer 68

3. Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 findet auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Randnummer 69

a) Die Leistungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 stellen keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung dar. Nach dem klaren Wortlaut handelt es sich um Sonderzahlungen, deren Höhe nicht von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängt und für die nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Bezugszeitraum Voraussetzung ist, sondern der Anspruch auf Entgelt an mindestens 1 Tag im Bezugszeitraum (§ 3 Abs. 1), wobei als Entgelt unter anderem auch der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD zählt, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (§ 4 Abs. 2 S. 1). Ebenso anspruchsberechtigt ist ein Arbeitnehmer, wenn er an mindestens 1 Tag im Bezugszeitraum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V bezieht (§ 4 Abs. 2 S. 3), im gesamten Bezugszeitraum jedoch keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hat.

Randnummer 70

Dass die Tarifvertragsparteien diese Sonderzahlungen anstelle einer entsprechend früheren Anhebung der Tabellenvergütung vereinbart haben, um die Möglichkeit einer steuer- und sozialabgabenfreien Sonderprämie zu nutzen, die der Gesetzgeber aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zur Verhinderung einer als ungünstig angesehenen Lohnentwicklung geschaffen hat, mag zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigt haben, die Tabellenentgelte erst später zu erhöhen, und sie stattdessen Sonderzahlungen beschlossen haben, die gerade keinen Vergütungscharakter aufweisen.

Randnummer 71

b) Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lassen sich nicht dahingehend auslegen, dass ein Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen ohne Vergütungscharakter eingeräumt wird.

Randnummer 72

aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 03.07.2019 – 4 AZR 312/18, juris Rdn. 21).

Randnummer 73

Handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 Sa 905/16, juris Rdn. 63).

Randnummer 74

Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Bestimmung ist auch auf die Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln uneingeschränkt anwendbar. Dass damit auch der Inhalt der Hauptleistungspflicht der Arbeitgeberin festgelegt wird, spielt keine Rolle. § 307 Abs. 3 BGB schließt lediglich eine materielle Inhaltskontrolle vertraglicher Hauptleistungspflichten anhand der §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB aus (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 Sa 905/16, a.a.O. Rdn. 74).

Randnummer 75

Ist eine Vertragsregelung lückenhaft, kann eine ergänzende Vertragsauslegung geboten sein. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke. Diese ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lö-sung nicht zu erzielen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Hierfür ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend (vgl. BAG vom 24.05.2023 – 7 AZR 169/22, juris Rdn. 27).

Randnummer 76

bb) Im vorliegenden Fall sind die arbeitsvertraglichen Regelungen – auch aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers – nicht dahingehend zu verstehen, dass tarifliche Regelungen über Sonderzahlungen, die keinen Vergütungscharakter haben, Anwendung finden. Es fehlt insoweit auch an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist.

Randnummer 77

(1) Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien regeln, dass sich die Grundvergütung nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe bemisst. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Zuordnung zu einer tariflichen Vergütungsgruppe redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des genannten Gehaltstarifvertrags entwickeln (vgl. BAG vom 11.04.2018 – 4 AZR 265/17, juris Rdn. 17).

Randnummer 78

Sonderzahlungen, die keinen Vergütungscharakter haben, betrifft diese Klausel allerdings nicht.

Randnummer 79

(2) Soweit arbeitsvertraglich die Betriebsvereinbarung vom 00.00.1993 in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt wurde, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Inflationsausgleichsprämie. Die Betriebsvereinbarung erklärt die Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrags BAT vom 11.01.1961 nebst dessen Änderungen und Ergänzungen für anwendbar.

Randnummer 80

Zwar mag dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen sein, dass die Vergütungsregelungen des TVöD für den Bereich VKA in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden.

Randnummer 81

Im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung ergibt sich jedoch weder, dass sämtliche Regelungen des TVöD für den Bereich VKA – also auch solche, die nicht die Vergütung betreffen – anzuwenden sind, noch ergibt sich, dass Tarifverträge über Sonderzahlungen ohne Vergütungscharakter, die diese Tarifpartner schließen, gelten sollen.

Randnummer 82

Zwar haben die Parteien damals nicht bedacht, dass eine Tarifsukzession im öffentlichen Dienst stattfinden wird und die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht mehr weiterentwickelt werden. Ebenso wenig haben die Parteien damals vorhergesehen, dass sich die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes im Jahr 2023 darauf verständigen, für einen bestimmten Zeitraum die Entgelte nicht zu erhöhen, und zur Kompensation – in Ausnutzung der Regelung des § 3 Nr. 11c EStG – in einem gesonderten Tarifvertrag als Sonderzahlung ohne Vergütungscharakter eine Inflationsausgleichsprämie vorsehen. Sehr wohl war aber auch schon damals absehbar, dass es Situationen geben kann, in denen eine Gewerkschaft von ihrem Bestreben, möglichst früh eine möglichst starke Erhöhung der Entgelte für alle Entgeltgruppen umzusetzen, abrückt, um im Gegenzug andere Vorteile für die Arbeitnehmerschaft zu erzielen, wie etwa eine Erhöhung der Urlaubstage, eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit oder Sonderzahlungen zur ausschließlichen Belohnung der Betriebstreue. Eine planwidrige Regelungslücke ist daher nicht gegeben.

Randnummer 83

II. Der zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 161,43 € netto im Monat Februar 2024. Auf die Ausführungen unter I. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

B.

Randnummer 85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß der §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Randnummer 86

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Randnummer 87

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Randnummer 88

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Randnummer 89

Ludwig-Erhard-Allee 21

Randnummer 90

40227 Düsseldorf

Randnummer 91

Fax: 0211 7770-2199

Randnummer 92

eingegangen sein.

Randnummer 93

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Randnummer 94

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 95

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Randnummer 96

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Randnummer 97

981. Rechtsanwälte,

992. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

1003. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Randnummer 101

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Randnummer 102

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 22 TVöD

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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