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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 13 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Unternehmer hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

  • 1. die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung sowie die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
  • 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers,
  • 3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
  • 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  • 5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
  • 6. den Tag der Ausfuhr sowie
  • 7. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und des § 10 Absatz 3 die Master Reference Number – MRN.

(3) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:

  • 1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst sowie
  • 2. den Bestimmungsort.

(4) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:

  • 1. die Beförderung oder Versendung,
  • 2. den Bestimmungsort sowie
  • 3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck.

(5) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausführt, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck aufzuzeichnen.

(6) In den Fällen des § 6 Absatz 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes aufzuzeichnen:

  • 1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers sowie
  • 2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.

(7) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 UStDV verweisen

  • § 18 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
  • § 21 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
  • § 22 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
  • § 72 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

Rechtsprechung zu § 13 UStDV

4 Entscheidungen zitieren § 13 UStDV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 28.08.2014 – V R 16/14 · 5. Senat

    Leitsatz: Verbucht der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen.
  • BFH, Urt. v. 12.03.2020 – V R 20/19 · 5. Senat

    Leitsatz: Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen .
  • BFH, Beschl. v. 29.03.2016 – XI B 77/15 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Unternehmer kann sich auch bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG nur dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn er seinen Nachweispflichten vollständig nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben.
  • BFH, Urt. v. 12.03.2020 – V R 24/19 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Das Ausstellen einer gesplitteten Rechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen .

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