Zum Inhalt springen
Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 72 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

  • 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
  • 2. den Tag der Leistung;
  • 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
  • 4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
  • 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 UStDV verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 UStDV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 UStDV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten