Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 12 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.
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