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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 8 UStDV – Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 UStDV verweisen

  • § 12 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 24 UStDV – Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen

Rechtsprechung zu § 8 UStDV

10 Entscheidungen zitieren § 8 UStDV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.08.2009 – 1 StR 206/09 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: ___________________________ UStG § 6 Die Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen im Sinne von § 6 UStG vorgesehenen Nachweispflichten (§§ 8 ff. UStDV) ist keine materiellrechtliche Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung (Aufgabe von BGHSt 31, 248).
  • BFH, Urt. v. 14.12.2011 – XI R 18/10 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbelege anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. 2. NV: Widersprüchliche Angaben über den Auslieferungsort können begründete Zweifel an der Richtigkeit der Belegangaben hervorrufen.
  • BFH, Urt. v. 19.05.2010 – XI R 6/09 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus . 2. Die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 und 17 UStDV 1993/1999) sind auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung i.S. des § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG 1993/1999 …
  • BFH, Urt. v. 20.10.2016 – V R 26/15 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung). 2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer …
  • BFH, Urt. v. 17.02.2011 – V R 28/10 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen, wenn er nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (entgegen BMF-Schreiben vom 5. Mai 2010, BStBl I 2010, 508 Rdnr. 36 und entgegen Abschn. 6a.4 Abs. 3 Satz 5 UStAE).
  • BFH, Urt. v. 31.01.2024 – V R 20/21 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. 2. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer …

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