Zum Inhalt springen
Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

  • 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk);
  • 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat:
  • a) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • b) die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung,
  • c) den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie
  • d) eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

  • 1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 6 Nummer 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und
  • 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 UStDV verweisen

  • § 10 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
  • § 11 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
  • § 12 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 13 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 17 UStDV – Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
  • § 20 UStDV – Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
  • § 24 UStDV – Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen

Rechtsprechung zu § 9 UStDV

4 Entscheidungen zitieren § 9 UStDV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 06.12.2010 – XI B 27/10 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Beantragt das fachkundig vertretene FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder eine weitere Vernehmung eines anwesenden Zeugen noch die Beiziehung weiterer Unterlagen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG nicht von sich aus insoweit den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen . 2. NV: Wer als fachkundiger Beteiligter keinen Beweisantrag auf (weitere) Zeugenvernehmung …
  • BFH, Urt. v. 12.03.2020 – V R 20/19 · 5. Senat

    Leitsatz: Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen .
  • BFH, Beschl. v. 29.03.2016 – XI B 77/15 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Unternehmer kann sich auch bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG nur dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn er seinen Nachweispflichten vollständig nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben.
  • BFH, Urt. v. 12.03.2020 – V R 24/19 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Das Ausstellen einer gesplitteten Rechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen .

Weitere Entscheidungen zu § 9 UStDV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 UStDV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 UStDV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten