Zum Inhalt springen
Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 10 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

  • 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
  • 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
  • a) mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
  • b) mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
  • aa) den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
  • bb) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
  • cc) die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
  • dd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
  • ee) den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
  • ff) eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  • gg) die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

  • 1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
  • 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 UStDV verweisen

  • § 11 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
  • § 12 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 13 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 20 UStDV – Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
  • § 24 UStDV – Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen

Rechtsprechung zu § 10 UStDV

14 Entscheidungen zitieren § 10 UStDV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 17.02.2011 – V R 28/10 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen, wenn er nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (entgegen BMF-Schreiben vom 5. Mai 2010, BStBl I 2010, 508 Rdnr. 36 und entgegen Abschn. 6a.4 Abs. 3 Satz 5 UStAE).
  • BFH, Urt. v. 14.12.2011 – XI R 32/09 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Im Rahmen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann ein CMR-Frachtbrief auch ohne ausgefülltes Feld 24 ein geeigneter Versendungsbeleg i.S. des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 der UStDV sein. 2. NV: Die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten ist kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft.
  • BFH, Urt. v. 14.12.2011 – XI R 18/10 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbelege anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. 2. NV: Widersprüchliche Angaben über den Auslieferungsort können begründete Zweifel an der Richtigkeit der Belegangaben hervorrufen.
  • BFH, Urt. v. 22.07.2015 – V R 38/14 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Ein CMR-Frachtbrief ist Frachtbrief i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a.F. (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n.F.), wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrages angibt, d.h. den Frachtführer sowie denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat. 2. Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den …
  • BFH, Beschl. v. 31.01.2019 – V B 99/16 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist darauf gerichtet, die Zugangsschranke (Nichtzulassung der Revision) zur Revisionsinstanz zu beseitigen; auf Gründe für eine Restitutionsklage kommt es insoweit nicht an. 2. NV: Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. …
  • BFH, Beschl. v. 03.02.2016 – XI B 53/15 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland reicht allein nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz 45; vom 26. November 2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz 45) .

Weitere Entscheidungen zu § 10 UStDV suchen