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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 22 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

  • 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
  • 2. den Tag der Vermittlung;
  • 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
  • 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

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