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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 177 StPO – Kosten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 177 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 177 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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