Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 177 StPO – Kosten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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