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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 199 StPO – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 199 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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