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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 109 StPO – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 109 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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