Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 25.06.2026 – 203 StObWs 386/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Normenkette
- § 109 StVollzG; § 116 StVollzG
Leitsatz
Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG ist nur gegen Maßnahmen (oder Unterlassungen) der Vollzugsbehörde eröffnet, nicht gegen eine richterliche Anordnung im Rahmen einer Vorführung.
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. März 2026 wird auf ihre Kosten als offensichtlich unzulässig verworfen (§ 119 Abs. 3 StVollzG).
2. Der Geschäftswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500.- Euro festgesetzt.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die von der Antragstellerin zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Maßnahme der Fesselung im Rahmen eines auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Bereitstellungsersuchens des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Abteilung für Strafsachen – vom 20. März 2025 zur Vorführung zum Termin am 27. März 2025 um 13.20 Uhr zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht im Verfahren – 17 AR 8/25 – unter ihrem früheren Namen „X“ mit dem Zusatz „Fesselung ist während des Transports und des Termins angeordnet“ nebst eines Verweises auf den Vorführdienst der Polizeiinspektion X (Y) nicht auf eine Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach §§ 36, 88, 90, 91 StVollzG zurückzuführen war. Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG ist jedoch nur gegen Maßnahmen (oder Unterlassungen) der Vollzugsbehörde eröffnet, nicht gegen eine richterliche Anordnung im Rahmen einer Vorführung (zur Überprüfung von Fesselungsanordnungen vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 36 Rn. 11; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 23; Krauß in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2022, § 176 GVG Rn. 56 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 – 20 Ws 89/21, BeckRS 2021, 10044 Rn. 16 zu § 176 GVG; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2016 – 1 Ws 28/16 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 BvR 1739/10 –, juris; Senat, Beschluss vom 8. April 2026 – 203 VAs 67/26 – zu § 176 GVG und Beschluss vom 21. April 2026 – 203 VAs 128/26 – zur Fesselung im Rahmen einer Amtshilfe, jeweils die Antragstellerin betreffend). Entsprechendes gilt für die Beanstandung, dass die vom Amtsgericht beauftragten Polizeibeamten während der Vorführung zum Gerichtstermin eine Uniform getragen hätten. Auch diesbezüglich fehlt es an einer nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfbaren Maßnahme der Justizvollzugsanstalt.
2. Eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Kempten war hier ausnahmsweise nicht veranlasst. Denn die Sache war, was die Überprüfung der richterlichen Vorgaben bezüglich der Art und Weise der Vorführung betrifft, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bereits beim Bayerischen Obersten Landesgericht in einem gesonderten Verfahren anhängig. Die Antragstellerin hatte die verfahrensgegenständliche Anordnung des Richters vom 20. März 2025 mit Schreiben vom 29. Januar 2026 dem Bayerischen Obersten Landesgerichts auch in einem gesonderten Antrag nach § 23 EGGVG unterbreitet. Der vierte Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2026 – 204 VAs 39/26 – an das Amtsgericht Kempten abgegeben (vgl. zum Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit auch BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 204 VAs 102/24 –, juris Rn. 35).
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