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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 37 SGB XIV – Vereinbarungen mit Traumaambulanzen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.

(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über

  • 1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
  • 2. Art und Ziel der Leistung,
  • 3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
  • 4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
  • 5. den Datenschutz sowie
  • 6. die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 37 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 37 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.09.2024 – B 9 V 1/23 R · 9. Senat

    Leitsatz: Die Begünstigung von Beschädigten, die von ihren Eltern gepflegt werden, durch das familiäre Privileg bei der Gewährung der pauschalen Pflegezulage ist nicht auf die Pflege durch Pflegeeltern des Beschädigten auszudehnen.
  • BSG, Urt. v. 17.04.2013 – B 9 V 2/12 R · 9. Senat

    Leitsatz: Wird einer Person, die weder mit dem verstorbenen Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat noch von diesem unterhalten worden ist, Sterbegeld gewährt, so steht dessen Höhe nicht im Ermessen der Behörde, sondern beläuft sich auf das Dreifache der Versorgungsbezüge des Beschädigten im Sterbemonat.
  • BSG, Urt. v. 04.11.2021 – B 6 KA 16/20 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Ermächtigung zur psychotherapeutischen Versorgung von Menschen, die auf der Flucht nach Deutschland traumatisiert worden sind, kann auch Therapeuten erteilt werden, die diesen Personenkreis noch nicht während des Aufenthalts in Deutschland in den ersten 18 Monaten behandelt haben. 2. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte dürfen für besondere Bedarfslagen auch …

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