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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 38 SGB XIV – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen

  • 1. zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
  • 2. zur Dauer der einzelnen Sitzung,
  • 3. zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
  • 4. zu den Dokumentationspflichten,
  • 5. zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
  • 6. zur Schweigepflichtentbindung und
  • 7. zur Vertraulichkeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 38 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 38 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1 BvR 684/98 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte …
  • BSG, Beschl. v. 01.08.2019 – B 13 R 283/18 B · 13. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze Ehedauer - Versorgungsabsicht - Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs 2a Halbs 2 …

  • BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – VII ZB 5/08 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO . 2. Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen . Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren …

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